Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

LXXIII 
Ist aber auch die Annahme der Sendung wegen mangelhafter Beschaffenheit nicht beanstandet 
worden, so hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu vertreten, welche erweislich aus einer vor- 
schriftswidrigen Adressirung, Signirung, Verpackung und Verschließung hervorgegangen sind. 
8. 22. 
Frankirungs-Vermerk. Nicht oder ungenügend mit Marken frankirte Briefe 
nach Ländern, wohin Frankirungszwang besteht. 
Briefe u. s. w., auf deren Adresse der Frankirungsvermerk (frei, franco, fr. 2c.) durchstrichen, 
radirt oder abgeändert ist, sind bei der Annahme zurückzuweisen. Wenn derartig beschaffene Briefe, 
oder Briefe mit dem Frankirungs-Vermerk, für welche das Porto durch Freimarken oder Franco- 
Couverts nicht entrichtet worden ist, im Briefkasten vorgefunden werden, so wird die Ungültigkeit des 
Frankirungs-Vermerks amtlich attestirt, und die Briefe werden als unfrankirt behandelt. 
Wenn Briefe nach Ländern, wohin Frankirungszwang besteht, von den Absendern unfrankirt oder 
ungenügend frankirt in die Briefkasten gelegt worden sind, so werden diese Briefe nicht abgesandt, 
sondern am Aufgabeorte zurückbehalten und dem zu ermittelnden Absender Behufs der Frankirung zu- 
rückgegeben. 
§. 23. 
Nachfrage nach angeblich abhanden gekommenen Sendungen. 
Der Absender kann den Erlaß eines Laufzettels bezüglich solcher zur Post eingelieferten Sendungen 
beanspruchen, für welche vertragsmäßig eine Garantieleistung übernommen ist. 
8. 24. 
Zurückforderung von Postsendungen durch den Absender. 
Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Absender vor deren Zustellung an den 
Adressaten zurückgenommen werden. 
Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Bestimmungsorte, ausnahms- 
weise auch, insoferne dadurch keine Störung des Expeditionsdienstes herbeigeführt wird, an einem unter- 
wegs gelegenen Umspeditionsorte. 
In welcher Weise sich derjenige, welcher eine Sendung zurückfordert, bei der absendenden Post- 
anstalt über seine Berechtigung dazu und über seine Persönlichkeit auszuweisen hat, bestimmen die für 
jedes Postgebiet dieserhalb bestehenden Vorschriften. 
Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjeuige, welcher dieselbe zurückfordert, den Gegen- 
stand bei der Postanstalt des Abgangsorts schriftlich so genau zu bezeichnen, daß derselbe unzweifelhaft 
als der reclamirte zu erkennen ist. Die gedachte Postanstalt fertigt das Reclamationsschreiben aus, 
welchem die betreffenden Postanstalten Folge zu leisten haben. 
Soll die Zurückforderung auf telegraphischem Wege geschehen, so darf eine desfallsige Depesche 
nicht abgesandt, oder derselben Folge gegeben werden, wenn nicht die Postanstalt des Aufgabeorts amtlich 
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