Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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11) Sendungen, welche sich zur Beförderung gegen die ermäßigte Taxe nicht eignen, können vor der 
Absendung dem Aufgeber zurückgestellt werden. 
12) Drucksachen dürfen das Gewicht von ½ Pfund nicht übersteigen. 
Für dieselben wird im Falle der Vorausbezahlung und wenn sie, ihrer Beschaffenheit nach, den 
reglementarischen Bestimmungen entsprechen, ohne Unterschied der Entsernung, der Einheitssatz von 1 kr 
für je 2½ Loth oder einen Bruchtheil davon erhoben. Beim Verkehr zwischen inländischen Postorten, welche 
weniger als 2 Meilen von einander entfert sind, wird für Drucksachen von über 2½ Loth bie 15 Loth 
die Taxe von 2 kr. berechnet. 
13) Für Drucksachen, welche unfrankirt oder unzureichend frankirt zur Absendung gelangen, oder den 
reglementarischen Bestimmungen nicht entsprechen, sonst aber zur Versendung mit der Briefpost sich eignen, 
wird das Briesporto wie für unfrankirte Briefe erhoben, jedoch unter Anrechnung des Werths der ver- 
wendeten Freimarken. 
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5S. 10. 
Waarenproben (Waarenmustetr). 
1) Gegen die für Waarenproben (Waarenmuster) bei ihrer Beförderung mit der Briefpost festgesetzte 
ermäßigte Taxe werden nur wirkliche Waarenproben zugelassen, die an sich keinen eigenen Kaufwerth ha- 
ben. Flüssigkeiten, Glasgefässe, scharfe Instrumente und dergl. sind zu einer derartigen Versendung als 
Waarenproben nicht geeignet. 
2) Hinsichtlich der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der Sendungen als in Waaren= 
proben bestehend leicht erkannt werden kann. In der Regel wird zwischen der Verpackung unter Band 
(Kreuz= oder Streifsband), z. B. für Leinen-, Tuch-, Tapeten-Proben, und der Verpackung in Säckchen, 3. B. 
für Getreide-, Kaffee-, Sämerei= und ähnliche Proben zu wählen sein. Die Säckchen müssen zugebunden oder 
zugeschnürt, dürfen aber weder zugeklebt noch darf die Umschnürung versiegelt sein. Bei Anwendung 
solcher Säckchen oder ähnlicher Behälter muß die Adresse — auf festem Papier oder anderem geeilgneten 
Stoffe von zweckentsprechender Größe — gehörig haltbar angehängt sein. 
3) Die Avresse muß, außer dem Namen des Empfängers und des Bestimmungsorts, den Vermerk 
„Proben" („Muster") enthalten. Auf der Adresse dürfen außerdem angegeben sein: 
der Name oder die Firma des Absenders, 
die Fabrik= oder Handelszeichen, einschließlich der näheren Bezeichnung der Waare, 
die Nummern und 
die Preise. 
Soweit die Versendung unter Band erfolgt, dürfen diese Angaben, statt auf der Adresse, bei oder 
an jeder Probe für sich angebracht sein. 
Außer den vorstehenden Angaben dürfen die Sendungen keine handschriftlichen Mittheilungen oder 
Vermerke irgend welcher Art enthalten. 
4) Es iß nicht gestattet, der Waarenprobe einen Brief beizuschließen oder anzuhängen, oder unter
	        
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