Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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5) Der Anspruch auf Entschädigung durch die Post erlischt mit Ablauf von 6 Monaten, vom Tage 
der Aufgabe der Sendung an gerechnet. Die Verjährung wird durch Anbringung der Reklamation bei 
derjenigen Postverwallung unterbrochen, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört. Ergeht hierauf 
ein abschläglger Bescheid, so beginnt vom Empfange desselben eine neue Verjährungsfrist von sechs 
Monaten, welche durch eine Reklamation gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird. 
6) Der Ersatzanspruch kann auch von dem Adressaten in densenigen Fällen erhoben werden, in wel- 
chen der Absender nicht zu ermitteln ist, oder die Verfolgung seines Anspruchs dem Adressaten zuweist. 
7) Für Verluste rekommandirter Sendungen, welche auf dem Transport durch eine auswärtige Be- 
förderungsanstalt eintreten, findet, insoweit nicht in Folge besonderer Verträge eine Verbindlichkeit zur Er- 
satzleistung besteht, ein Ersatzanspruch den Postverwaltungen der im Eingang erwähnten Staaten gegen- 
über nicht statt. Ist jedoch in diesem Falle die Einlieferung innerhalb des Postgebiets eines dieser Staa- 
ten erfolgt, und will der Absender seine Ansprüche gegen die auswärtige Transportanstalt geltend machen, 
so hat die Postverwaltung, von welcher die Sendung unmittelbar dem Auslande zugeführt worden ist, 
ihm Beistand zu leisten. 
Ein Ersatzanspruch für nichtrekommandirte Briespost-Sendungen (§. 5.) findet gegenüber den Post- 
verwaltungen nicht statt. 
s. 13. 
Postanweisungen. 
1) A. Im Wechselverkehr der im Eingang bezeichneten Postgebiete, jedoch vorerst mit Ausnahme 
Oesterreichs, können durch die Briefpost Zahlungen bis zum Betrage von 87½ Gulden = 50 Thalern 
einschließlich im Wege des Postanweisungsverfahrens vermittelt werden. 
2) Die voraus zu entrichtende Gebühr beträgt für Zahlungen 
bis zum Betrage von 43¾ Gulden —= 25 Thn. Klreuzer; 
im Betrage über 43¾ Gulden = 25 Thlrn. bis 87½ Gulden — — 50 Thlrn. 14 Kreuzer. 
3) Die Einzahlung von Beträgen, welche an einen bestimmten Empfänger wieder ausgezahlt werden 
sollen, findet auf Postanweisungen statt, zu denen gedruckte Cartons verwendet werden, welche von den 
Postanstalten in Württemberg gegen die durch den Stempel aufgedrückten Taxen von 7 kr. und 14 kr. 
an das Publikum verkauft werden. 
Da zur Zeit ein Stempel für 14 kr. mangelt, so ist für die nächste Zeit durch das zweimalige 
Aufdrücken des 7 kr.-Stempels der Stempelwerth von 14 kr. hergestellt worden. 
4) Ein Brief darf mit Postanweisungen im Wechselverkehr nicht vereinigt sein. 
Dagegen kann im Wechselverkehr der an dem Postanweisungsformular befindliche Coupon vom Ab- 
sender mit schriftlichen Mittheilungen jeder Art versehen werden, ohne daß eine weitere Gebühren-Erhebung. 
stattfindet. 
5) Auf der Postanweisung muß der Betrag in der Guldenwährung — die Guldensumme in Zahlen 
und in Buchstaben — ausgedrückt sein. 
Ueber die Postanweisung wird dem Aufgeber ein Einlieferungsschein ertheilt.
	        
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