Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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6) Das Verfahren der Rekommandation findet bei dem Postanweisungsverkehr keine Anwendung. 
7) Postanweisungen mit dem Vermerk „poste restante“, sowie solche, welche durch Expressen bestellt 
werden sollen, sind zulässig. 
Für letztere kommt neben der Anweisungsgebühr die in nachfolgemdem §&. 14 festgesetzte Erpreß- 
bestellgebühr in Ansatz. 
8) Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt, nachdem der Adressat die auf der Postanwei- 
sung befindliche Quittung durch Einsetzung des Orts und Datume, sowie durch Hinzufügung seiner Na- 
mensunterschrift vollzjogen hat, gegen Rückgabe der Postanweisung. Der der Postanweisung angesügle 
Coupon kann von dem Adressaten zurückbehalten werden. 
Die Ausgahlung findet in der Gulden-, bezielungsweise Thalerwährung statt. Die Reduktion des 
eingezahlten Betrags ist Seitens der Postanstalt thunlichst genau, jedoch mit der Maaßgabe zu bewirken, 
daß bei der Auszahlung Bruchkreuzer oder Bruchpfenninge unberücksichtigt bleiben. 
9) Die Erhebung des Geldbetrags bei der Postanstalt am Bestimmungsorte muß spätestens inner- 
halb 14 Tagen, vom Tage der Aushändigung der Postanweisung an den Adressaten, beziehungsweise bei 
poste- restante-Anweisungen vom Tage des Einlaufs gerechnet, erfolgen. Andernfalls wud die Rück- 
zahlung des Geldes an den Aufgeber eingeleitet, oder, sofern derselbe nicht zu ermitteln ist, das für un- 
bestellbare Sendungen im Bezirk der Aufgabepostanstalt vorgeschriebene Verfahren zur Anwendung gebracht. 
10) In Württemberg werden die angewiesenen Geldbeträge bis auf Weiteres versuchsweise zugleich mit 
den Postanweisungen in die Wohnungen der Adressaten geliefert. 
11) Siehen der Postanstalt am Bestimmungsorte die erforderlichen Geldmittel nicht zur Verfügung, 
so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist. 
12) Wenn dem Adressaten eine Postanweisung abhanden kommen sollte, so hat derselbe der Postanstalt 
am Bestimmungsorte von dem Verluste rechtzeitig Minheilung zu machen. Von der Ankunftspostanstalt 
wird alsdann bei etwaiger Vorlegung der von dem Adressaten ale verloren angegebenen Anweisung die 
Zahlung bis auf Writeres ausgesetzt. Es ist Sache des Adressaten, durch Vermittlung des Absenders 
bei der Aufgabepostanstalt die Uebersendung eines vom Absender auszufertigenden Duplikats der fraglichen 
Postanweisung dehufs Erhebung des eingezahlten Betrags zu erwirken. Bei der Einlieferung des Dupli- 
kats muß der bei der Aufgabe der abhanden gekommenen Postanweisung ertheilte Einlieferungsschein von 
dem Aufgeber vorgelegt werden. Die Uebersendung des Duplikats vom Aufgabe= nach dem Bestimmungs- 
orte erfolgt kostenfrei. 
13) Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des Absenders durch die Postan- 
stalt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege der Postanstalt am Bestimmungsorte zur Auszahlung 
überwiesen werden, wenn sowohl am Aufgabe= als auch am Bestimmungsorte eine dem öffentlichen Ver- 
kehr dienende Telegraphenstation sich befindet. 
Im Falle ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des Telegramms, ver- 
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