Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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21) Bei Postanweisungen findet eine Portofreiheit nicht statt. 
22) Bezuͤglich der Nachsendung von Postanweisungen im inneren Verkehr gelten die Bestimmungen des 
Paragraphen 15, insbesondere des Absatzes 2, Unterabtheilung a. und b. 
23) Im Uebrigen finden die unter A. getroffenen Anordnungen für den Postanweisungsverkehr mit 
andern Ländern auch auf den innern württembergischen Verkehr Anwendung, namentlich auch das Verfah- 
ren der expressen Bestellung und der telegraphischen Ucbermittlung. 
24) Bezüglich der dienstlichen Postanweisungen im Landpostverkehr verbleibt es bei den bestehenden 
Anordnungen. 
25) In Fällen, in welchen Postanweisungsformulare des internen Verkehrs mit solchen des Wechselver- 
kehrs (Couverts mit Cartons) Seitens des Publikums irrthümlich verwechselt und dadurch unbrauchbar 
gemacht werden, sind die Poststellen ermächtigt, den Aufgebern die richtigen Formulare gegen die unbrauch- 
bar gewordenen ohne weitere Anrechnung (als die etwaigen Tardifferenzen) auszutauschen. 
8. 14. 
Erpreßbestellungen. 
1) Briefpostgegenstände, auf deren Adresse der Absender das schriftliche Verlangen ausgedrückt hat, 
daß sie durch einen Expressen zu bestellen sind, werden von den Postanstalten sogleich nach der Ankunst 
dem Adressaten durch einen besonderen Boten zugestellt. 
2) Das diesfallsige Verlangen muß unzweideutig aussprechen, daß die Bestellung an den Adressaten 
sogleich nach der Ankunft durch besondere Boten erfolgen solle. Hierher sind beispielsweise folgende Ver- 
merke zu rechnen: 
„durch Expressen zu bestellen, 
„ber Expreß, · 
„ber Expreß zu bestellen, 
„per Expreß zu befördern, 
„durch besondern Boten zu bestellen, 
„sofort zu bestellen.“ 
Bezeichnungen, wie clito, cilissimc, pressant, dringend, eilig r2c. sind nicht als das Verlangen der 
Expreßbestellung ausdrückend anzusehen. 
3) Eine Rekommandation der Expreßsendungen ist nicht erforderlich. 
4) Für Erxpreß-Briefpostsendungen nach dem Orts-Bestellbezirke der Bestimmungspostanstalt ist die 
Expreßbestellgebühr nach dem Satze von 9 kr. zu erheben. 
Die Entrichtung dieser Gebühr kann vom Absender erfolgen oder dem Adressaten überlassen wer- 
den, ist jedoch jederzeit zugleich mit dem Porto zu erheben. 
5) Für Expreß-Briefpostsendungen nach dem Land-Bestellbezirke gilt als Regel, daß die Expreß- 
bestellgebühr von dem Adressaten zu entrichten ist, und zwar mit dem Betrage, welcher dem Boten für 
die Ausführung der Expreßbestellung nach dem ortsüblichen Satze vergütet wird.
	        
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