Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Dritter Abschnitt. 
Zeitungen. 
8. 17. 
Zeitungsdebit. 
Die Postanstalten der bei den abgeschlossenen Postverträgen betheiligten Staaten besorgen die An- 
nahme der Abomnements und die Ausführung der Bestellungen auf Zeitungen und Zeitschristen, sowie 
deren Versendung und Abgabe an die Abonnenten. 
Eine unentgeltliche Vertheilung von Probenummern findet nicht statt. 
8. 18. 
Betrag der Provision. 
Die Gebühr für den Debit der Zeitungen und Zeitschriften beträgt 25 Procent des Preises, zu 
welchem die versendende Postanstalt die Zeitung von dem Verleger empfängt (Netto-Einkaufspreis). Bei 
Zeitungen, welche seltener als monatlich viermal erscheinen, wird die Zeitungsprovision auf 12½ Procent 
des Netto-Einkaufspreises ermäßigt. Im Wechselverkehr ist mindestens der Betrag von 14 kr. jäbrlich 
für jede abonnirte Zeilung oder Zeitschrift zu erheben; die Postverwaltung behält sich vor, in besonderen 
Fällen in widerruflicher Weise für den inneren Verkehr auch eine geringere Minimaltaxe als 14 kr. zuzulassen. 
Bei Zeilungen aus und nach auberdeutschen und außerösterreichischen Ländern wird die deutsche 
resp. österreichische Grenzpostslelle, bei welcher die Zeitungsbestellung erfolgt, als Verlags= beziehungsweise 
Abgabeort betrachtet. Als Nettopreis wird hiebei der Einkaufspreis der betreffenden Grenzpoststelle 
angesehen. 
8. 19. 
Abonnements-Bedingungen. 
Bei dem Abonnement sind die Verlagsbedingungen zunächst maßgebend. 
In der Regel kann auf einen kürzeren Zeitraum als ein Vierteljahr nicht abonnirt werden. 
Zeilungsbestellungen auf einen längeren Zeitraum als denjenigen, welcher in der Zeitungspreieliste 
der VPostverwaltung des Verlagsgebiets angegeben ist, sind nicht zulässig 
Preisänderungen für das nächste Abonnement sollen nur dann Berücksichtigung finden, wenn solche 
seitens des Verlegere mindestens rier Wochen vor dem Beginn des Abonnements der Verlagspostanstalt 
angezeigt werden. 
8. 20. 
Zeitungsbestellgeld. 
1) Die in §. 18 festgesetzte gemeinschaftliche Zeitungsprovision begreist nicht die Gebühr für Abliese= 
rung der Zeitschriften in die Wohnungen der Abonnenten in sich.
	        
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