Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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3) Auf dem Begleitbriefe muß die äußere Beschaffenheit der Sendung (eine Kiste bloß, eine Kiste 
in Leinen, ein Faß u. s. w.), ferner die Bezeichnung (Signaur), und wenn der Werth deklarirt wird, 
die Werthangabe enthalten sein. 
4) Der Begleitbrief muß mit einem Abdruck des Peischafts versehen werden, welches zur Versiege- 
lung des Pakets benutzt ist. Für gewöhnlich ist der Abdruck in Siegellack herzustellen. Auf Begleitbriefen 
zu Paketen ohne Werthsdeklaration ist aber auch ein farbiger Stempelabdruck zulässig, in sofern derselbe 
dem zum Verschlusse des Pakels dienenden Prtschaftsabdruck in Siegellack nach Form und Inhalt im 
Wesentlichen emspricht. 
5) Zu einem Begleitbriefe können zwar mehrere Pakete gehören, jedoch nicht zugleich Pakete mit und 
solche ohne Werthsdeklaration. 
6) Gehören mehrere Pakete mit Werthedeklaration zu einem Begleitbriefe, so muß auf demselben 
der Werth eines jeden Pakets besonders angegeben sein. 
7) Die Eröffnung des Begleitbriefes zu einem Pakete sritens des Adressaten beziehungsweise seines 
Bevollmächtigten ist der Annahme der Sendung überhaupt gleich zu achten. 
8) Im inländischen Verkehr werden auch künftig für Sendungen mit vollständiger Adresse bis zum 
Gewicht von 25 Pfd. einschließlich Beglcitbriefe nicht verlangt, sofern nicht ein außergewöhnlich großer 
Umfang der Sendung die Beigabe einer Begleitadresse néthig macht. 
8. 26. 
Portoberechnung. 
1) Das Porto für Fahrpostgegenstände im Wechselverkehr, wie im innern Verkehr, wird nach der 
geradlinigen Entfernung zwischen Abgangs= und Bestimmungsort, ohne Rücksicht auf die Grenzen der ein- 
zelnen Gebicte und auf die Spedition, in einer Summe berechnet. 
2) Die Entfernungen werden ausschließlich nach geographischen Meilen, zu 15 auf Einen Aequators- 
grad, bestimmt. 
3) Behufs Ermittelung der dem Tarif zu Grunde zu legenden Entfernungen wird das gesammte 
Postgebiet der Vertragsmitglieder in quadratische Taxfelder von 2 geographischen Meilen Seitenlänge ein- 
getheilt. Der direkte Abstand des Diagonalkreuzpunkts des einen Quadrats von dem des andern Qua- 
drats bildet die Enifernung, welche für die Tarirung der Sendungen von den Postanstalten des einen 
nach denen des andern Quadrats, maßgebend ist. Die von Quadratseiten durchschnitlenen Poslorte 
werden dem sstlich, südlich oder südöstlich angrenzenden Quadrate zugezählt. 
Bruchmeilen bleiben unberücksichtigt. 
4) Von dieser Berechnungsweise wird bezüglich des inländischen Verkehrs eine Ausnahme dahin 
gemacht, daß Entfernungen bis zu 2 Meilen ausschließlich direlt von Postort zu Postort gemessen werden. 
5) Für jede Fahrpostsendung wird ein Gewichtporto und bei Sendungen mit deklarirtem Werth außer- 
dem eine Assekuranzgebühr (Werthporto) erhoben. 
6) Bei Sendungen mit Postvorschuß tritt dem Porto und der etwaigen Assecuranzgebühr die Post- 
vorschußgebühr hinzu.
	        
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