Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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7) Die Sendungen können entweder vollständig bis zum Bestlmmungsorte frankirt oder unfrankirt 
abgesandt werden. 
5 . 27. 
Gewichtporto für Pakete. 
Das Gewichtporto für Pakete betragt pro Zollpfund: 
bis 5 Meilen 712 kr. 
über 5—10 „ I 1½2 
„ 10—15 „ ............· 19J«,, 
» 15—20 „ 22„ 
„ 20—25 „ 2½ „ 
„ 25—30 „ . 365/2, 
(" 30—40 „ 4¼½ „ 
„ 40—50 „ . 43%2 „ 
„ 50—60 „ 5343 „ 
» 60—70,, ..·..........5"7«--» 
,, 70—80» ...........·. WH» 
7 
S 
" 80—99999 » 
,,90—100,,.............77-«» 
,,100—120,,.............82-,« 
,,120—140».............89-«,, 
„ 140—160 „ 9% „ 
160—180 991½¼„ 
u. s w. für je 20 Mäilen 5½/. ir. mehr. 
Ueberschießende Gewichtstheile unter einem Pfunde werden für ein volles Pfund gerechnet. 
Als Minimalsätze für ein Paket werden erhoben: 
aà) im Wechselverkehr der vertragshließenden Staaten: 
bis 5 Meilen .kkr., 
über 5—15 Meilen 141 k., 
„ 15—25 „ . ... . . 14 lIr., 
25—50 „ . 666668 kr., 
„ 50 Meilen . .. . .. 2 k.. 
b) im innern württembergischen Verkehr: 
je bis zum Gewicht von 3 Pfd. und 
bis zu 2 Meilen ausschließlicuih.. kr., 
von 2—5 „einschließlihh.. k..,
	        
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