Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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8. 30. 
Deklaration. 
1) Wenn von der Deklaration des Werths einer Sendung Gebrauch gemacht wird, so muß dieselbe 
bei Briefen auf der Adresse des Briefs, und bei andern Sendungen sowohl auf der Adresse des Begleit- 
briefs, als auf der dazu gehörigen Sendung bei der Signatur, angegeben werden. 
2) Die Deklaration des Werths einer Sendung hat in der Guldenwährung zu erfolgen. Der 
deklarirte Werih soll den gemeinen Werih der Sendung nicht übersteigen. Besteht eine Sendung aus 
fremden Geldsorten oder aus Goldmünzen, so hat der Aufgeber (und aushilfsweise der annehmende 
Postbeamte) die Reduktion vorzunehmen und danach den Werth der Sendung auf der Adresse auszudrücken. 
3) Bei der Versendung von kurshabenden Papieren und Dokumenten ist der Kurswerth, welchen die- 
selben zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Versendung von hypothekarischen Papieren, Wechsekn und 
ähnlichen Dokumenten derjenige Betrag anzugeben, welcher zur Erlangung einer rechtsgiltigen neuen Aus- 
sertigung des Dokuments oder zur Beseitigung der aus dem Verluste entstehenden Hindernisse, die ver- 
briefte Forderung einimmziehen, voraussichtlich zu verwenden sein würde. Ist aus der Deklaration zu er- 
sehen, daß dieselbe den vorstehenden Regeln nicht entspricht, so kann die Sendung zur Berichtigung der 
Deklaration zurückgegeben werden. Ist letzteres aber auch nicht geschehen, so darf dennoch aus einer irr- 
thümlich zu hohen Deklaration ein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Theils der Assekuranz= 
gebühr nicht hergeleitet werden. 
4) In der Entnahme eines Postvorschusses auf eine Sendung ist eine Werthsdeklaration des In- 
halts nicht zu finden, und wird daher für Sendungen mit Postvorschüssen eine Assekuranzgebühr neben 
der Postvorschußgebühr nur dann erhoben, wenn neben der Angabe des Vorschusses auf der Sendung 
ausdrücklich ein Werth angegeben ist. 
5 31. 
Porto für Staatspapiergeld. 
Versendungen von Papiergeld unterliegen im Allgemeinen gleichfalls den obigen Bestimmungen. 
Denjenigen aber, welche württembergisches Staatspapiergeld mit der Post versenden, bleibt vor- 
behalten, zu verlangen, daß für diese Sendungen im inländischen Verkehr in Gemäßheit des Ge- 
setzes vom 1. Juli 1849, Art. 3, nicht mehr als der vierte Theil der Tarifsätze von baarem Geld, jedoch 
nie weniger als die Taxe des einfachen Brieses, berechnet werde. 
Um diesen Anspruch zur Geltung zu bringen, ist das bisher übliche Verfahren auch fernerhin zu 
beobachten. 
5 . 32. 
Postkvorschüsse (Nachnahmen). 
1) Im Wechselverkehr der vertragschließenden Staaten, jedoch vorerst mit Ausnahme Oesterreichs, und 
im innern württembergischen Postverkehr können Postvorschüsse bis zur Höhe von 87½ fl. geleistet wer-
	        
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