Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

237 
40) Die Postvorschußgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Adressat die Vorschußsendung nicht 
einlösen sollte. 
11) Eine Vorausbezahlung des Porto's und der Gebühr ist nicht nothwendig; doch kann die Zahlung 
nicht getrennt erfolgen. 
12) Für Nachnahmen auf portofreie Sendungen in Dienstangelegenheiten des Staates, der Kirche, 
der Schulen und der milden Stiftungen zwischen den inländischen Staatsbehörden im Civil-, Militär= 
und Kirchendienst wird keine Gebühr berechnet. 
13) Nach Vorstehendem hört die bieher für den inneren Verkehr festgesetzte Gebühr von 2 kr. für je 
5 fl. Postvorschuß bis zum Gesammtbetrag von 100 fl. vom 1. Januar 1868 an auf. 
— 
Aufhebung der baaren Einzahlungen und der Rückscheine bei der Fahrpost. 
Das bisher bei dem Fahrpostverkehr bestandene Institut der baaren Einzahlungen ist durchweg 
aufgehoben. 
Rückscheine zu Fahrpostsendungen werden künftig nicht mehr ausgestellt. 
. 34. 
Rück= oder Nachsendung von Fahrpostgegenständen. 
) Zurückzusendende oder nachzusendende Fahrpostgegenstände werden wie Sendungen behandelt und 
taxirt, welche an dem Orte, von wo aus die Rücksendung, beziehungsweise Nachsendung erfolgt, nach dem 
ursprünglichen Aufgabeorte, bezichungsweise dem neuen Bestimmungsorte aufgegeben werden. 
2) Für die Rücksendung oder Nachsendung von Postvorschubsendungen wird die Vorschußgebühr nicht 
noch einmal angesetzt; dieß gilt auch für diejenigen Fälle, in welchen solche Sendungen aus dem inneren 
Verkehr in den Wechselverkehr und umgekehrt übergehen. 
3) Bei Paketen mit oder ohne Werthsdeklaration, bei Briefen mit deklarirtem Werth, sowie bei Brie- 
sen mit Postvorschüssen erfolgt die Nachsendung nur auf auadrückliches Verlangen des Absenders oder, bei 
vorhandener Sicherheit für Porto und Auslagen, auch des Adressaten. Der Adressat ist in solchem Falle 
von dem Vorliegen einer Sendung amtlich und poriofrei in Kenntniß zu setzen. 
#. 35. 
Bestellung von Fahrpostsendungen durch Expressen. 
Fahrpostsendungen, bezüglich deren der Absender durch Vermerk auf der Adresse unzweideutig 
(vgl. S. 14) das Verlangen ausgedrückt hat, daß die Bestellung durch einen Expressen erfolgen soll, sind 
sogleich nach der Ankunft dem Adressaten nach Maabgabe der nachstehenden Bestimmungen durch einen 
besonderen Boten zugustellen. 
1) Bei Expreßbestellungen im Ortsbestellbezirke der Postanstalt: 
Es gilt als Grundsatz, daß mindestens alle Sendungen im deklarirten Werth bis zu 50 Thalern 
oder 87½ fl. einschliehlich, oder im Gewicht bis zu 5 Pfund einschliehlich dem Adressaten durch den Ex- 
preßboten in die Wohnung zu überbringen sind, soweit nicht etwa zollamtliche Vorschriften entgegenstehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.