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40) Die Postvorschußgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Adressat die Vorschußsendung nicht
einlösen sollte.
11) Eine Vorausbezahlung des Porto's und der Gebühr ist nicht nothwendig; doch kann die Zahlung
nicht getrennt erfolgen.
12) Für Nachnahmen auf portofreie Sendungen in Dienstangelegenheiten des Staates, der Kirche,
der Schulen und der milden Stiftungen zwischen den inländischen Staatsbehörden im Civil-, Militär=
und Kirchendienst wird keine Gebühr berechnet.
13) Nach Vorstehendem hört die bieher für den inneren Verkehr festgesetzte Gebühr von 2 kr. für je
5 fl. Postvorschuß bis zum Gesammtbetrag von 100 fl. vom 1. Januar 1868 an auf.
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Aufhebung der baaren Einzahlungen und der Rückscheine bei der Fahrpost.
Das bisher bei dem Fahrpostverkehr bestandene Institut der baaren Einzahlungen ist durchweg
aufgehoben.
Rückscheine zu Fahrpostsendungen werden künftig nicht mehr ausgestellt.
. 34.
Rück= oder Nachsendung von Fahrpostgegenständen.
) Zurückzusendende oder nachzusendende Fahrpostgegenstände werden wie Sendungen behandelt und
taxirt, welche an dem Orte, von wo aus die Rücksendung, beziehungsweise Nachsendung erfolgt, nach dem
ursprünglichen Aufgabeorte, bezichungsweise dem neuen Bestimmungsorte aufgegeben werden.
2) Für die Rücksendung oder Nachsendung von Postvorschubsendungen wird die Vorschußgebühr nicht
noch einmal angesetzt; dieß gilt auch für diejenigen Fälle, in welchen solche Sendungen aus dem inneren
Verkehr in den Wechselverkehr und umgekehrt übergehen.
3) Bei Paketen mit oder ohne Werthsdeklaration, bei Briefen mit deklarirtem Werth, sowie bei Brie-
sen mit Postvorschüssen erfolgt die Nachsendung nur auf auadrückliches Verlangen des Absenders oder, bei
vorhandener Sicherheit für Porto und Auslagen, auch des Adressaten. Der Adressat ist in solchem Falle
von dem Vorliegen einer Sendung amtlich und poriofrei in Kenntniß zu setzen.
#. 35.
Bestellung von Fahrpostsendungen durch Expressen.
Fahrpostsendungen, bezüglich deren der Absender durch Vermerk auf der Adresse unzweideutig
(vgl. S. 14) das Verlangen ausgedrückt hat, daß die Bestellung durch einen Expressen erfolgen soll, sind
sogleich nach der Ankunft dem Adressaten nach Maabgabe der nachstehenden Bestimmungen durch einen
besonderen Boten zugustellen.
1) Bei Expreßbestellungen im Ortsbestellbezirke der Postanstalt:
Es gilt als Grundsatz, daß mindestens alle Sendungen im deklarirten Werth bis zu 50 Thalern
oder 87½ fl. einschliehlich, oder im Gewicht bis zu 5 Pfund einschliehlich dem Adressaten durch den Ex-
preßboten in die Wohnung zu überbringen sind, soweit nicht etwa zollamtliche Vorschriften entgegenstehen.