Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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d) auf einer außerhalb der Postgebiete der vertragschließenden Theile belegenen Transportanstalt sich 
ereignet hat, für welche eine der betheiligten Postverwaltungen nicht durch Convention die Ersatz- 
leistung ausdrücklich übernommen hat;z ist jedoch in diesem Falle die Einlieferung innerhalb eines 
Posigebiets der vertragschließenden Theile erfolgt und will der Absender seine Ansprüche gegen die 
auswärtige Transportanstalt geltend machen, so hat die Postverwaltung, von welcher die Sendung 
unmittelbar dem Auslande zugeführt worden ist, ihm Beistand zu leisten. 
4) Wenn der Verschluß und die Emballage der zur Post gegebenenen Gegenstände bei der Aushän- 
digung an den Empfänger äußerlich unverletzt und zugleich das Gewicht mit dem bei der Einlieferung 
ausgemittelten übereinstimmend befunden wird, so hat die Post nicht die Verpflichtung, das bei der Eröff- 
nung an dem angegebenen Inhalte Fehlende zu vertreten. Die ohne Erinnerung geschehene Annahme 
einer Sendung begründet die Vermuthung, daß bei der Aushändigung Verschluß und Emballage unver- 
letzt und das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ausgemittelten übereinstimmend gewesen ist. 
5) Ist eine Werthsdeklaration geschehen, so wird dieselbe bei der Feststellung des Betrages des von 
der Post zu leistenden Schadenersatzes zum Grunde gelegt. Wird jedoch von der Post nachgewiesen, daß 
der deklarirte Werth den gemeinen Werth der Sache übersteigt, so ist nur dieser zu ersetzen. 
6) Ist bei Paketen die Deklaration des Werths unterblieben, so wird im Falle eines Verlustes oder 
einer Beschädigung der wirklich erlittene Schaden, jedoch niemals mehr als ein Thaler oder ein Gulden 
45 kr. für jedes Pfund der ganzen Sendung vergütet. Sendungen, welche weniger als ein Pfund wie- 
gen, werden den Sendungen zum Gewicht von einem Pfunde gleichgestellt und überschießende Pfundthelle 
für ein Pfund gerechnet. 
7) Weitere, als die vorstehend bestimmten Entschädigungen werden von der Post nicht geleistet; ins- 
besondere findet gegen dieselbe ein Anspruch wegen eines durch den Verlust oder die Beschädigung einer 
Sendung entstandenen mittelbaren Schadens oder entgangenen Gewinnes nicht statt. 
8) Dem Absender gegenüber liegt die Ersatzpflicht derjenigen Postverwaltung ob, welcher die Postan- 
stalt der Aufgabe angehört. 
9) Der Anspruch auf Entschädigung an die Post erlischt mit Ablauf von sechs Monaten, vom Tage 
der Einlieferung der Sendung an gerechnet. Die Verjährung wird durch Anbringung der Reklamation 
bei derjenigen Postverwaltung unterbrochen, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört. Ergeht hierauf 
eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfang derselben eine neue Verjährungsfrist von sechs 
Monaten, welche durch eine Reklamation gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird. 
10) Der Ersatzanspruch kann auch von dem Adressaten in densenigen Fällen erhoben werden, in welchen 
der Absender nicht zu ermitteln ist, oder die Verfolgung seines Anspruchs dem Adressaten zuweist. 
8. 37. 
Verhältniß zu Luxembuurg. 
Da die Staatsverwaltung in diesem Großherzogthum keine Fahrpost betreibt, so finden die Be- 
stimmungen bezuͤglich der letzteren auf das genannte Gebiet keine Anwendung.
	        
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