Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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II.  Maßregeln  beim  Ausbruche  der  Rinderpest  im  Inlande.
8.  10.

Wer  an  einem  ihm  zugehörigen,  oder  seiner  Hut  oder  Aufsicht  anvertrauten  Thiere
Keunzeichen  der  Rinderpest  wahrnimmt,  hat  das  Thier  von  Orten,  wo  Gefahr  der  Ansteckung
  fremder  Thiere  besteht,  ferne  zu  halten  und  der  Ortspolizeibehörde  innerhalb
kürzester  Zeit  Anzeige  zu  machen,  oder  einen  inländischen  geprüften  Thierarzt  beizuziehen.


Bezüglich  der  Verpflichtung  des  thierärztlichen  Personals  zur  Anzeige  bei  der  Ortspolizeibehörde
  bkeibt  die  Vorschrift  des  §.  4  zweiter  Absatz  der  Ministerial-Verfügung
vom  14.  Oktober  1830  und  Art.  42  des  Polizeistraf-Gesetzes  in  Kraft.

S.  11.

Die  Ortspolizeibehörde  hat,  sobald  sie  von  einem  Falle  der  Rinderpest  oder  von
eiwem  verdächtigen  Erkrankungs=  oder  Trdesfalle  Kenntniß  erlangt,  sogleich  die  Anzeige
hievon  an  die  Bezirkspolizeibehörde  zu  erstatten  und  vorlänfig

1)  die  Sperre  des  betreffenden  Stalles  oder  Standortes  zu  verfügen;

2)  den  Weidetrieb  einzustellen;

3)  das  Wegbringen  von  Rindvieh,  Schafen  und  Ziegen  aus  dem  Orte  zu  verbieten.



Zugleich  sind  die  Gemeindeglieder  auf  die  große  Gefährlichkeit  der  Senche  aufmerksam
  zu  machen  und  zur  Vermeidung  alles  dessen,  was  die  Krankheit  verschleppen  könnte,
eindringlich  zu  ermahnen.

8.  12.

Wird  ein  Erkrankungs=  oder  Todesfall  angezeigt,  welcher  den  Verdacht  der  Rinderpest
  erweckt,  so  hat  die  Bezirkspolizeibehörde  unter  Zuziehung  des  Thierarztes  sofort
den  Fall  zu  untersuchen  und  zu  diesem  Behufe,  wenn  es  für  nothwendig  erachtet  wird,
die  Zerlegung  eines  gefallenen  oder  die  Tödtung  eines  der  Krankheit  verdächtigen  Thieres
anzuordnen.

Wird  durch  diese  Untersuchung  der  Verdacht  nicht  völlig  gehoben,  fo  ist

1)  dus  gefallene  oder  getödtete  Thier  unter  thierärztlicher  Aufsicht  vollständig  (mit

Haut  und  Haar)  zu  vergraben  und

2)  der  gesammte  Viehstand  des  Ortes  an  Rindvieh,  Schafen  und  Ziegen  thierärztlich

  zu  besichtigen  und  aufzunehmen.