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Zugleich treten folgende Bestimmungen in Kraft:
3) Alle Ställe oder Standorte, in welchen verdächtige oder mit denselben in Be-
rührung gekommene Thiere sich befinden, sind streng abgeschlossen zu halten und
für dieselben eigene Wärter zu bestellen.
4) Dünger, Stren, Futter und Geräthe dürfen aus dem abgesperrten Raume nicht
hinweggebracht werden.
5) Die Gehöfte, in welchen sich solche Thiere (Ziffer 3) befinden, sind gleichfalls
nach der Vorschrift in §. 13, Ziffer 3, Lit. A und B abzusperren.
6) Der Wegtrieb von Rindvieh, Schafen und Ziegen aus dem Orte, dann der
Weidetrieb ist zu untersagen.
7) Jeder Erkrankungs= und jeder Todesfall eines Stückes Rindvieh, eines Schafes,
oder einer Ziege muß unverzüglich der Ortspolizeibehörde angezeigt werden.
Alles gefallene Vieh ist da, wo es gefallen ist, bis auf weitere ortspolizeiliche
Weisung zu belassen und ist jede Berührung desselben auszuschließen.
Auf Anordnung der Bezirkspolizeibehörde kann die Zerlegung jedes gefallenen
Thieres stattfinden.
8) Die Schlachtung von Rindvieh aus unverdächtigen Stallungen oder Standorten
darf nur mit Zustimmung und unter Aufsicht des Thierarztes, dann unter Be-
achtung der deßfalls ergehenden bezirkspolizeilichen Anordnungen geschehen.
Die Verwerthung des Fleisches ist nur im Orte selbst zuläßig und nur so-
ferne das Thier nach der Schlachtung vom Thierarzte als vollkommen unver-
dächtig erklärt worden ist.
Wird das Thier nicht als unverdächtig anerkannt, so ist dasselbe unter thier-
ärztlicher Aufsicht mit Haut und Haar zu vergraben.
Diese Maßregeln haben so lange fortzubestehen, bis sie von der Bezirks-
polizeibehörde wieder aufgehoben werden.
8. 13.
Ist der Ausbruch der Rinderpest an einem Orte amtlich festgestellt, so hat bezüg-
lich des verseuchten Gehöftes (Anwesen, Besitzung, Stall oder Standort) Folgendes zu
geschehen:
1) Alle seuchekranken und alle jene Rindviehstücke, welche mit seuchekranken im gleichen
Gehöfte., Stalle oder Standorte oder in derselben Heerde sich befanden oder mit