Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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8. 22. 
Die zur Unterdrückung der aufgetretenen Rinderpest getroffenen Maßregeln sind 
außer Wirksamkeit zu setzen, wenn die Seuche amtlich als erloschen erklärt ist. 
Die Suauche ist amtlich als erloschen zu erklären, wenn 21 Tage nach dem letzten 
verdächtigen Falle oder nach der letzten Tödtung im Seuchenorte kein neuer verdächtiger 
Erkrankungsfall vorgekommen ist und auch bei der nach diesem Zeitraume nochmals 
vorzunehmenden Besichtigung des gesammten Viehstandes kein solcher Fall ermittelt 
wurde. 3 
§. 23. 
Die Wiederbesetzung der verseucht gewesenen Stallungen oder Standorte mit Rind- 
vieh, Schafen oder Ziegen darf innerhalb der ersten vier Wochen, nachdem die Seuche 
für erloschen erklärt worden ist, nicht erfolgen. 
Verseucht gewesene und desinficirte Ställe sind überdieß vor der Wiederbesetzung 
unter Leitung des Thierarztes einer Luftreinigung durch Desinfectionsmittel zu unter- 
werfen. 
g. 24. 
Wenn in Anwendung der gegenwärtigen Vorschriften Rindvieh, Schafe oder Ziegen 
auf amtliche Anordnung getödtet werden, erhalten die Eigenthümer vorläufig und bis 
zur Verabschiedung des bei den Ständen eingebrachten Gesetzesentwurfs Entschädigung 
für den durch Schätzung erhobenen Werth der Thiere, den dieselben ohne Rücksicht auf 
die ausgebrochene Seuche vor der Tödtung nach den in der Gegend bestandenen Preisen 
unter Zugrundlegung des Gebrauchszweckes, des Alters und des Ernährungszustandes 
u. s. w. gehabt würden. 
Diese Entschädigung wird vorbehaltlich des nach dem bezeichneten Gesetzesentwurfe 
theilweise aus Körperschaftskassen zu leistenden Ersatzes vorläufig ganz von der Staats- 
kasse ausbezahlt. 
Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn der Inhaber der Thiere die Ge- 
fahr, zu deren Unterdrückung die Thiere getödtet werden müssen, selbst in schuld- 
hafter Weise herbeigeführt oder die vorgeschriebene Anzeige von der Erkrankung unter- 
lassen hat.
	        
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