Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Er verpflichtet die in die Anstalt aufgenommenen Schüler und besorgt, nächst den 
einzelnen Lehrern, die Aufrechterhaltung der Disziplin unter den Schülern. 
Er führt endlich in dem Lehrerkonvent der Schule die Direktion. 
Das Nähere über die Befugnisse und Obliegenheiten seines Amtes wird durch eine 
besondere Dienstinstruktion bestimmt. 
§. 32. 
Im Falle seiner Verhinderung wird der Direktor in der Leitung der Kunst- 
schule, woferne nicht hiewegen besondere Verfügung getroffen wird, durch den dem Dienst- 
alter nach ältesten Hauptlehrer der Schule vertreten. 
8. 33. 
Zur Unterstützung in der Führung der Vorstandschaft, insbesondere zur Be- 
sorgung sämmtlicher bei der Kunstschule vorkommender Kanzleigeschäfte, ist dem Direktor 
in der Person eines kunstwissenschaftlich gebildeten Beamten ein eigener Geschäfts. 
mann beigegeben, dessen Dienstobliegenheiten des Nähern durch eine besondere Dienst- 
instruktion geregelt werden. 
Der Lehrerkonvent der Kunstschule besteht, unter dem Vorsitze des Direktors, 
aus sämmtlichen in der Eigenschaft als Hauptlehrer angestellten Lehrern der Anstalt, 
einem Vertreter der Baukunst, dem Verwaltungsbeamten der Kunstschule, sowie aus 
solchen weiteren Mitgliedern, welchen etwa durch besondere Verfügung Sitz und Stimme 
im Lehrerkonvent eingeräumt wird. 
Die ordentlichen Mitglieder des Lehrerkonvents haben ihre Stelle immer vor den 
zuletzt genannten außerordentlichen. 
Im Uebrigen bestimmt sich die Sitz= und Stimmordnung im Lehrerkonvent bei 
den ordentlichen Mitgliedern desselben nach der Zeit ihrer definitiven Anstellung an der 
Kunstschule, bei den außerordentlichen Mitgliedern nach der Zeit der Verleihung von 
Sitz und Stimme an sie. 
§. 36. 
Zu einem giltigen Kollegialbeschlusse wird die Anwesenheit des Direktors (oder sei- 
nes Stellvertreters) und wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Lehrerkonvents er- 
fordert.
	        
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