Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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§. 37. 
Der Lehrerkonvent beschließt nach einfacher Stimmenmehrheit. 
Im Falle der Stimmengleichheit hat der Direktor (oder sein Stellvertreter), der sonst 
keine zählende Stimme hat, die entscheidende Stimme. 
8. 38. 
Der Lehrerkonvent hat 
A. in Angelegenheiten, welche die Kompetenz des Direktors übersteigen, ohne jedoch 
der Behandlung der vorgesetzten Dienstbehörde zu unterliegen, selbstständig zu ent- 
scheiden. 
Dahin gehören insbesondere 
Feststellung des halbjährlichen Stundenverzeichnisses auf Grund des genehmigten 
Lehrplanes der Schule, « 
Entscheidung von Differenzen zwischen einzelnen Lehrern in Beziehung auf den Un- 
terricht überhaupt, oder auf die Wahl der Stunden für denselben, oder die Verwendung 
der für Unterricht und Studium bestimmten Gelasse, 
Anschaffung von Lehrmitteln innerhalb des Etats, 
Verfügung in Betreff der Exkursionen mit Schülern im Inlande, 
Entscheidung über die Ansuahme von Schülern, sowie über die Zulassung von 
Hospitanten in zweifelhaften Fällen, 
Erkenntniß über das Vorrücken eines Schülers aus einer niedereren Schulabtheilung 
in eine höherc, 
Gewährung von Nachlässen am Unterrichtsgelde innerhalb eines Viertheils der Ge- 
sammtsumme der Unterrichtsgelder von den Schülern, 
Zuerkennung von Konkurrenz-Prämien, 
Erkennung auf Entziehung des Genusses von Benefizien und Stipendien, auf Be- 
drohung mit dem Ausschlusse, so wie auf wirklichen Ansschluß aus der Anstalt, 
Verleihung von Jahrespreisen und Belobungskarten, 
Feststellung der Schulzeugnisse. 
B. In den übrigen Angelegenheiten der Kunstschule hat der Lehrerkonvent eine höhere 
Entscheidung einzuholen, und zu diesem Behufe durch die Direktion dem Ministerium 
(Vergl. §. 41) die entsprechenden Anträge vorzulegen, beziehungsweise die ihm 
von dem letzteren aufgetragenen Gutachten zu erstatten.
	        
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