Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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8. 39. 
Zu den Berathungen des Lehrerkonvents über solche Gegenstände, bei welchen die 
Theilnahme auch der Fach= und Hilfslehrer der Anstalt als nothwendig oder wünschens- 
werth erscheint, sind dieselben, jedoch ohne Stimmrecht, beizuziehen. 
§. 40. 
Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Lehrerkonvents hat der Verwaltungs- 
beamte ein fortlaufendes genaues Protokoll zu führen, welches nach jeder Sitzung von 
dem Direktor unterzeichnet wird. 
S. 41. 
Die Aufsicht über die Kunstschule wird unmitteslbar, ohne eine Zwischenbe- 
hörde, von dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens geführt, welches 
in technischen Fragen behufs seiner näheren Instruirung sich vorbehält, von der bei ihm 
bestehenden Kommission zur Berathung in Angelegenheiten der bildenden Künste, ge- 
eigneten Falles unter Beiziehung noch weiterer Sachverständiger, sich berathen zu lassen. 
S. 42. 
Für den Zweck der Aufsichtsführung hat der Direktor der Kunstschule am Ende ei- 
nes jeden Schuljahrs über den ganzen Zustand der Anstalt in Beziehung auf Unterricht, 
Disciplin und ökonomische Verwaltung einen eingehenden Rechenschaftsbericht, unter 
Beischluß der betreffenden speziellen Nachweise, an das vorgesetzte Ministerium zu er- 
statten. 
Beilage B. 
Statut für die Verwaltung der Runstsammlungen des Staats. 
S. 1. 
Die Staatskunstsammlung zerfällt in 
1) die Gemäldegallerie, 
2) die plastische Sammlung, 
3) die Kupferstichsammlung. 
F. 2. 
Jede dieser Sammlungen wird von einem besonderen Inspektor verwaltet, 
dessen Obliegenheiten durch eine spezielle Dienstinstruktion geregelt sind.
	        
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