Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Die bei der Verwaltung der Kunstsammlungen vorkommenden ökonomischen und 
anderen dergleichen Geschäfte werden von dem Verwaltungsbeamten der Kunst- 
schule besorgt. 
Außerdem ist für die Sammlungen ein Unteraufseher (Custos) angestellt, dessen 
Obliegenheiten ebenfalls durch eine besondere Dienstinstruktion näher geregelt sind. 
S. 3. 
Die drei Sammlungsinspektoren sind als solche einander vollständig koordinirt. 
Es hat jedoch zur Vertretung des Instituts der Staatskunstsammlung nach Außen 
jeweilen Einer der Inspektoren die äußere Geschäftsleitung zu besorgen. 
Diese Funktion wechselt, woferne nicht im einzelnen Falle besondere Verfügung ge- 
troffen wird, alljährlich unter den Inspektoren in der Reihenfolge ihres Dienstalters. 
S. 4. 
Wie in ihrem äußeren Verhältnisse zu einander, so sind die drei Sammlungsinspek- 
toren auch je in ihrer geschäftlichen Aufgabe gegenüber von einander vollkommen unab- 
hängig. 
Sie haben jedoch alle Fragen, welche sich auf die verschiedenen Abtheilungen der 
Staatskunstsammlungen zugleich beziehen, gemeinschaftlich mit einander zu behandeln. 
Es geschieht dieß mittelst eines Zusammentritts der Sammlungsinspektoren, wobei 
der jeweilen geschäftsleitende Inspektor den Vorsitz führt und der geschäftsführende Be- 
amte mit Stimmrecht Theil nimmt. 
S. 5. 
Die Inspektoren haben bei der Verwaltung der ihnen anvertrauten Sammlungen 
theils selbstständig zu verfügen, und zwar entweder jeder für sich, oder alle drei 
in Gemeinschaft mit einander, — theils aber höhere Entscheidung einzuholen, 
und zu diesem Behnfe durch die Direktion der Kunstsammlungen (orgl. §. 3, 
Abs. 2) an die vorgesetzte Behörde Antrag zu stellen. 
S. 6. 
Letzteres ist insbesondere der Fall 
bei allen die Sammlungen betreffenden Fragen von prinzipieller Bedeutung, 
bei allen irgend bedeutenderen Anschaffungen für die Sammlungen, 
bei Veräußerungen oder Ausscheidungen aus den Staatssammlungen,
	        
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