Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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bei Fragen, welche die den Kunstsammlungen eingeräumten Lokalitäten betreffen, 
bei Fragen, welche sich auf den Etat derselben beziehen, 
bei Regelung der Benützung der Kunstsammlungen, sei es als Mittel für den Un— 
terricht und das Studium an der Kunstschule oder Seitens des Publikums. 
Alles Nähere ist in den speziellen Dienstinstruktionen der Sammlungsinspektoren 
geregelt. 
8. 7. 
Die Verwaltung der Kunstsammlungen des Staats steht unter der unmittelbaren 
Aufsicht des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens, welches hie— 
wegen, insbesondere bei allen Fragen von prinzipieller Bedeutung, sowie bei allen die 
Kompetenz der Sammlungsinspektoren übersteigenden und daher an das Ministerium zu 
bringenden Anschaffungsfragen die bei ihm bestehende Kommission zur Berathung in 
Angelegenheiten der bildenden Künste gutächtlich vernehmen wird. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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