Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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I. Ausbezahlung der Einstandskautionen. 
1) Die zur Ablösung kommenden Kautionsschuldscheine für Einsteher des beurlaub- 
ten Standes werden, wenn das nach der Verfügung der Ministerien der Justiz und des 
Kriegswesens vom 19. März 1853 (Reg.-Bl. S. 128) erforderliche Zeugniß der Hei- 
mathsbehörde darüber, daß der Ausfolge und Ausbezahlung der Einstandskaution kein 
Hinderniß im Wege stehe, beigebracht ist, von den Regimentsquartiermeisterämtern den 
Kameralämtern, im Todesfalle des Einstehers oder bei einer angezeigten Ueberschuldung 
aber den betreffenden Oberamtsgerichten ausgefolgt. 
Die Regimentsquartiermeister haben auf dem Schuldscheine zu beurkunden, 
daß von Seiten der Militärbehörde der Ausfolge der Kaution kein Hinderniß entgegen- 
stehe; auch haben sie den Tag, mit welchem die Verzinsung des Kautionskapitals aufhört, 
auf dem Schuldscheine zu bemerken. Wenn das Kautionskapital vor Ablauf dieses Ter- 
mins bezahlt wird, so ist das Zinsratum nur bis zum Tage der Zahlung zu berechnen 
und zu bezahlen. 
Etwaige Ansprüche des Einstellers an das Kapital, ferner die ausnahmsweise auf 
die Einstandskautionen vorgemerkten Schuldforderungen zum Zwecke der Erwerbung von 
Grundeigenthum und anderen Realitäten (Gesetz vom 12. Januar 1853 und Verfügung 
vom 19. März 1853, Reg.-Bl. S. 128), sowie die von der Heimathsbehörde des Ein- 
stehers etwa angezeigten weiteren Verbindlichkeiten desselben sind von dem Regiments- 
quartiermeisteramte auf dem Schuldscheine zu bemerken und daß dieß geschehen im Kau- 
tionsbuche unter Angabe des Tages, an welchem diese Bemerkung auf dem Schuldschein 
gemacht worden ist, vorzutragen. 
Die Kameralämter haben den Empfang der Kautionsinstrumente den betreffenden 
Regimentsquartiermeisterämtern auf den ihnen zugeschickten Quittungsentwürfen zu be- 
scheinigen und bilden diese Bescheinigungen einen Beleg der Kautionenbücher. 
Anmerkun 
Der Gleichförmigkeit wegen haben die Regimentsquartiermeisterämter die Ablösungsurkunde auf den- 
genigen Schuldscheinen, welche nicht an die Oberamtsgerichte auszufolgen fin, solgendermaßen zu projektiren: 
Den Empfang vorstehenden Kautionslapitals aut·...··.. 300 fl. 
sowie des Zinsratums vdvo biss 
.. auf . . Tage inttttii:ii „ fl. 
Zusammen — · 
bescheint 
..·. den.....·.... 
Der Einsteher: 
T. 
Zur Beglaubigung dieser Unterschrift: 
K. Kameralont
	        
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