Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Ausgenommen von der Kriegsdienstpflicht sind: 
a) die Prinzen des Königlichen Hauses, 
5) die Mitglieder der mediatisirten, vormals reichsständischen Familien. 
Art. 2. 
Anfang und Dauer der Kriegsdienstpflicht. 
Die Verbindlichkeit zum Kriegsdienste tritt mit dem 1. Jannar des Kalenderjahres 
ein, in welchem der Pflichtige das einundzwanzigste Lebensjahr zurücklegt und dauert 
zwölf Jahre. 
Die vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres geborenen jungen Männer 
bilden zusammen eine Altersklasse. 
Jede Altersklasse wird nach dem Jahrgang benannt, in welchem sie pflichtig ge- 
worden. 
Art. 3. 
Befreiung von der Dienftpflicht wegen Berufs. 
Angehörige des geistlichen Berufs, welche die Aufnahmsprüfung in das Priester- 
seminar oder die erste evangelische Kirchendienstprüfung erstanden haben, sowie geprüfte 
und für befähigt erklärte Rabbinatskandidaten sind von der Kriegsdienstpflicht befreit. 
Art. 4. 
Ausscheidung der Untauglichen. 
Vom Waffendienste werden ausgeschieden Diejenigen, welche 
1) die erforderliche Größe von 5“ 4 5“ württ. Decimalmaßes nicht haben; 
2) wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen zum Dienste nicht brauchbar sind. 
Uebrigens werden nur Diejenigen als untauglich der ferneren Dienstverpflichtung 
enthoben, welche zur Dienstleistung mit der Waffe dauernd unbrauchbar erscheinen, wo- 
gegen zeitlich Unbrauchbare zurückgestellt, beziehungsweise in die Ersatzreserve verwiesen 
werden (Art. 18. 65). 
Art. 5. 
Ausschließung der Unwürdigen vom Woffendienste. 
Wer wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer den Verlust der bürgerlichen 
Ehren= und Dienstrechte nach sich ziehenden Freiheitsstrafe verurtheilt worden ist, bleibt 
während der Dauer dieses Verlustes von der Ehre des Waffendienstes ausgeschlossen.
	        
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