Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

99

Trifft  einen  solchen  die  Reihe  zum  Eintritt  in  den  Kricgsdienst,  so  soll  er  —  ohne
Waffen  zu  erhalten  —  zu  Arbeiten  für  militärische  Zwecke  verwendet,  sonst  aber  den
übrigen  Soldaten  in  Absicht  auf  Behandlung  und  Verpflegung  gleich  gehalten  werden.

In  gleicher  Weise  wird  Derjenige  behandelt,  welchen  während  seiner  Kriegsdienstzeit
  eine  derartige  Strafe  trifft.

Art.  6.
Abstufungen  in  welchen  die  Kriegsdienstpflicht  erfüllt  wird.

Die  Kriegsdienstpflicht  wird  der  Reihe  nach  erfüllt:

1)  in  der  Linie,

2)  in  der  Landwehr.

Art.  7.
1)  Die  Linie.

Die  Linie  ist  derjeuige  Theil  des  Heeres,  welcher  zuerst  ins  Feld  zu  rücken  hat;
sie  umfaßt  mit  einer  Gesammtdienstzeit  von  sieben  Jahren

a)  das  aktive  Heer  mit  drei  Dienstjahren,

b)  die  Kriegsreserve  mit  vier  Dienstjahren.

Art.  8.
a)  Das  aktive  Heer.

Das  aktive  Heer  wird  gebildet  aus  den  ausgehobenen  Mannschaften  der  drei  ersten
Dienstjahre,  sowie  aus  Denjenigen,  die  freiwillig  in  demselben  dienen  oder  fortdienen.

Die  drei  Dienstjahre  werden  von  dem  ersten  Tag  des  Monats  an  gerechnet,  in
welchem  die  Einreihung  der  Mannschaft  erfolgt.

Art.  9.
Fortsetzung.

Im  Frieden  unterstchen  die  Maunschaften  des  aktiven  Heeres  während  der  Präsenz

der  militärischen  Gerichtsbarkeit.
Art.  10.
Dauer  der  Präsenz  im  aktiven  Heere.

Die  Gesammtpräsenzzeit  während  der  Dienstzeit  im  aktiven  Heere  darf  bei  allen
Wassen,  mit  Ausnahme  der  Reiter,  für  den  einzelnen  Mann  im  Frieden  die  Dauer
von  zwei  Jahren  nicht  übersteigen.