Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

99 
Trifft einen solchen die Reihe zum Eintritt in den Kricgsdienst, so soll er — ohne 
Waffen zu erhalten — zu Arbeiten für militärische Zwecke verwendet, sonst aber den 
übrigen Soldaten in Absicht auf Behandlung und Verpflegung gleich gehalten werden. 
In gleicher Weise wird Derjenige behandelt, welchen während seiner Kriegsdienst- 
zeit eine derartige Strafe trifft. 
Art. 6. 
Abstufungen in welchen die Kriegsdienstpflicht erfüllt wird. 
Die Kriegsdienstpflicht wird der Reihe nach erfüllt: 
1) in der Linie, 
2) in der Landwehr. 
Art. 7. 
1) Die Linie. 
Die Linie ist derjeuige Theil des Heeres, welcher zuerst ins Feld zu rücken hat; 
sie umfaßt mit einer Gesammtdienstzeit von sieben Jahren 
a) das aktive Heer mit drei Dienstjahren, 
b) die Kriegsreserve mit vier Dienstjahren. 
Art. 8. 
a) Das aktive Heer. 
Das aktive Heer wird gebildet aus den ausgehobenen Mannschaften der drei ersten 
Dienstjahre, sowie aus Denjenigen, die freiwillig in demselben dienen oder fortdienen. 
Die drei Dienstjahre werden von dem ersten Tag des Monats an gerechnet, in 
welchem die Einreihung der Mannschaft erfolgt. 
Art. 9. 
Fortsetzung. 
Im Frieden unterstchen die Maunschaften des aktiven Heeres während der Präsenz 
der militärischen Gerichtsbarkeit. 
Art. 10. 
Dauer der Präsenz im aktiven Heere. 
Die Gesammtpräsenzzeit während der Dienstzeit im aktiven Heere darf bei allen 
Wassen, mit Ausnahme der Reiter, für den einzelnen Mann im Frieden die Dauer 
von zwei Jahren nicht übersteigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.