Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Ausgenommen  von  der  Kriegsdienstpflicht  sind:

a)  die  Prinzen  des  Königlichen  Hauses,

5)  die  Mitglieder  der  mediatisirten,  vormals  reichsständischen  Familien.

Art.  2.
Anfang  und  Dauer  der  Kriegsdienstpflicht.

Die  Verbindlichkeit  zum  Kriegsdienste  tritt  mit  dem  1.  Jannar  des  Kalenderjahres
ein,  in  welchem  der  Pflichtige  das  einundzwanzigste  Lebensjahr  zurücklegt  und  dauert
zwölf  Jahre.

Die  vom  1.  Januar  bis  31.  Dezember  eines  Jahres  geborenen  jungen  Männer
bilden  zusammen  eine  Altersklasse.

Jede  Altersklasse  wird  nach  dem  Jahrgang  benannt,  in  welchem  sie  pflichtig  geworden.

Art.  3.
Befreiung  von  der  Dienftpflicht  wegen  Berufs.

Angehörige  des  geistlichen  Berufs,  welche  die  Aufnahmsprüfung  in  das  Priesterseminar
  oder  die  erste  evangelische  Kirchendienstprüfung  erstanden  haben,  sowie  geprüfte
und  für  befähigt  erklärte  Rabbinatskandidaten  sind  von  der  Kriegsdienstpflicht  befreit.

Art.  4.
Ausscheidung  der  Untauglichen.

Vom  Waffendienste  werden  ausgeschieden  Diejenigen,  welche

1)  die  erforderliche  Größe  von  5“  4  5“  württ.  Decimalmaßes  nicht  haben;

2)  wegen  körperlicher  oder  geistiger  Gebrechen  zum  Dienste  nicht  brauchbar  sind.

Uebrigens  werden  nur  Diejenigen  als  untauglich  der  ferneren  Dienstverpflichtung
enthoben,  welche  zur  Dienstleistung  mit  der  Waffe  dauernd  unbrauchbar  erscheinen,  wogegen
  zeitlich  Unbrauchbare  zurückgestellt,  beziehungsweise  in  die  Ersatzreserve  verwiesen
werden  (Art.  18.  65).

Art.  5.
Ausschließung  der  Unwürdigen  vom  Woffendienste.

Wer  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  zu  einer  den  Verlust  der  bürgerlichen
Ehren=  und  Dienstrechte  nach  sich  ziehenden  Freiheitsstrafe  verurtheilt  worden  ist,  bleibt
während  der  Dauer  dieses  Verlustes  von  der  Ehre  des  Waffendienstes  ausgeschlossen.