Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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W 3. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ansgegeben Stuttgart Mittwoch den 12. Febmar 1868. 
Inhalt. 
Könlgliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Wahlen der Abgeordneten zum Jollparlament. 
Verfügungen der Devartements. Verfügung, beireffund die Wahl der Abgeordneten zum Zoll- 
parlament. — Verzeichnih der Wahlkreise und der Wabldirectoren. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Gese ", "6“ 
betreffend die Wahlen der Abgeordneten zum Jollparlament. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Für die Vornahme der Wahl der Abgeordneten zum Zollparlament verordnen 
und verfügen Wir in Ausführung des Art. 9 des Zollvereinsvertrags vom 8. Juli 1867 
nach Anhörung Unseres Geheimen Rathes und unter Zustimmung Unserer getreuen 
Stände, wie folgt: 
Art. 1. 
Wähler ist jeder unbescholtene württembergische Staatsbürger, welcher das fünf- 
undzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat. 
Art. 2. 
Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen: 
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen;
	        
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