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Das Letztere hat dem Ministerium bis zum 24. d. M. zu berichten, an welchen
Tagen diese öffentliche Bekanntmachung in den einzelnen Gemeinden seines Bezirks er-
folgt ist, um hiernach den Tag für die Vornahme der Wahl bestimmen zu können.
Sollten in einzelnen Gemeinden auch solche Personen, welchen der Vollgenuß
der staatsbürgerlichen Rechte nicht durch Verurtheilung, sondern nur durch Ver-
weisung oder Versetzung in den Anschuldigungsstand, entzogen ist, aus der Wählerliste
weggelassen worden sein, so sind dieselben von Amtswegen in der Liste nachzutragen.
8. 2.
Einsprachen gegen die Wählerlisten (§. 1) sind von dem Gemeinderath nach ent-
sprechender sachdienlicher Verhandlung innerhalb der darauf folgenden vier zehn Tage
durch Beschlußfassung zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden.
Die geschlossene Liste ist von dem Gemeinderath zu beurkunden und mit einer
Bescheinigung darüber zu versehen, daß und wie lange dieselbe zur allgemeinen Einsicht
aufgelegt und wann die Bekanntmachung erfolgt ist.
Sofort sind die Listen dem Oberamt einzusenden, das dieselben dem Wahlcom-
missär des Abstimmungsbezirks zustellt.
§. 3.
Die Wahl der Abgeordneten für das Zollparlament ist in den aus der angeschlos-
senen Eintheilung ersichtlichen 17 Wahlkreisen, deren jeder Einen Abgeordneten wählt,
vorzunehmen.
8. 4.
Zum Zwecke des Stimmgebens sind die Wahlkreise in kleinere Abstimmungsbe-
zirke zu theilen.
Die Festsetzung der Abstimmungsbezirke und die Bezeichnung des Ortes, in dem
für dieselben die Abstimmung vorzunehmen ist, erfolgt durch sofort öffentlich bekannt zu
machende Verfügung des Oberamts. Bei der Abgrenzung der Abstimmungsbezirke und
der Festsetzung der Abstimmungsorte haben die Oberämter darauf Bedacht zu nehmen,
daß den Wählern die Theilnahme an der Wahl möglichst erleichtert und die Vornahme
der Wahl in Einem Wahltage ermöglicht wird.
§. 5.
In einem der Abstimmungsorte seines Bezirks hat der Oberamtmann die Wahl zu
leiten, für die übrigen Abstimmungsorte hat er sofort aus der Zahl der hiezu geeigneten