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Beweismittel gerichtete Einwendungen, welche vor dem Schlusse der mündlichen Ver-
handlung nicht vorgebracht sind, gehen für die Instanz verloren.
Bedürfen jedoch solche Einwendungen keines Beweises oder wird deren Beweis
durch öffentliche Urkunden angetreten, so können dieselben noch bei der Beweisausfüh-
rung geltend gemacht werden.
Ebenso ist deren Geltendmachung vor dem Urtheile gestattet, wenn sie entweder solche
sind, welche auch von Amtswegen zu berücksichtigen sein würden, oder wenn die Voraus-
setzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zutreffen (Art. 291).
Art. 422.
Der Beweisführer kann, soweit das Gesetz etwas Anderes nicht bestimmt, vorge-
schlagene Beweismittel einseitig fallen lassen.
Das Ergebniß eines aufgenommenen Beweises kommt auch dem Gegner des Be-
weisführers zu statten.
Art. 423.
Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozeßgerichte.
In wiefern dieselbe einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem andern Gerichte
übertragen werden kann, ist für die einzelnen Beweismittel besonders bestimmt.
Erfolgt die Beweisaufnahme vor einem Mitgliede des Prozeßgerichts, so wird ein
Gerichtsschreiber als Protokollführer zugezogen; wird sie einem Oberamtsgerichte aufge-
tragen, so handelt ein rechtsgelehrtes Mitglied dieses Gerichts unter Beiziehung von zwei
Gerichtszeugen.
Gegen die richterliche Verfügung, welche die eine oder andere der in diesem Artikel
bezeichueten Arten der Beweisaufnahme anordnet, ist ein Rechtsmittel nicht statthaft.
Art. 424.
Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen.
Die vorgängige Ladung beider Theile gehört zur Giltigkeit der Beweisaufnahme
(vergl. jedoch Art. 450 Abs. 2). Hiebei finden die Bestimmungen des Art. 337 Abs. 3,
Art. 338 Abs. 3 sinngemäße Anwendung.
Art. 425.
Soll die Aufnahme des Beweises vor einem andern Gerichte geschehen, so hat das
Prozeßgericht den Auftrag oder das Ersuchen von Amtswegen zu erlassen.