Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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5) in Bezug auf Thatsachen, über welche der Zeuge nicht würde aussagen konen, 
ohne ein Kunst= oder Gewerbegeheimniß zu offenbaren. 
Art. 476. 
In den Fällen des Art. 475 Ziff. 1—3 darf jedoch der Zeuge die Ablegung des 
Zeugnisses nicht verweigern: 
1) über Rechtsgeschäfte, bei welchen er als Urkundsperson zugezogen worden ist; 
2) über seine eigenen, das streitige Rechtsverhältniß betreffenden Handlungen, dies 
selbst dann, wenn der Zeuge einer Partei als Nebenintervenient beigetreten 
wäre (Art. 98); 
3) über Geburten, Verheirathungen oder Sterbefälle von Familienmitgliedern; 
4) in Streitigkeiten, welche die durch das Familienverhältniß bedingten Vermögens- 
angelegenheiten betreffen. 
Ebenso ist in den Fällen des Art. 475 Ziff. 5 eine Verweigerung des Zeugnisses 
nicht gestattet, wenn der Zeuge der ihm obliegenden Verpflichtung zur Verschwiegenheit 
durch die Betheiligten enthoben worden ist. 
Art. 477. 
Wer das Zeugniß verweigern zu können glaubt, hat in der zur Vernehmung bestimmten 
Tagfahrt oder vor derselben die Thatsachen, auf welche er seine Weigerung gründet, 
anzugeben, und deren Beweis sofort oder spätestens in der anzuberaumenden Verhand- 
lungstagfahrt (Art. 478) anzutreten. 
In den Fällen des Art. 467 Ziff. 2—4, sowie des Art. 475 Ziff. 3—5 genügt 
die eidliche Versicherung des Zeugen. 
Zeugen, welche sich des Zeugnisses zu entschlagen berechtigt sind, sollen auf diese 
Befugniß in der Tagfahrt, geeigneten Falls schon in der Ladung, aufmerksam gemacht 
werden. Dieselben können, auch wenn sie sich zur Abgabe des Zeugnisses herbeigelassen 
haben, desselben sich jeder Zeit wieder entschlagen. 
Art. 478. 
Ueber die Verweigerung des Zeuguisses wird, nach Anhörung der Parteien und 
des Zeugen, in der Sitzung des Prozeßgerichts entschieden. 
Ein Versäumungsverfahren findet nicht statt, vielmehr wird beim Ausbleiben von 
Betheiligten unter Berücksichtigung des Vortrags des Erschienenen nach der Sachlage 
erkannt.
	        
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