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5) in Bezug auf Thatsachen, über welche der Zeuge nicht würde aussagen konen,
ohne ein Kunst= oder Gewerbegeheimniß zu offenbaren.
Art. 476.
In den Fällen des Art. 475 Ziff. 1—3 darf jedoch der Zeuge die Ablegung des
Zeugnisses nicht verweigern:
1) über Rechtsgeschäfte, bei welchen er als Urkundsperson zugezogen worden ist;
2) über seine eigenen, das streitige Rechtsverhältniß betreffenden Handlungen, dies
selbst dann, wenn der Zeuge einer Partei als Nebenintervenient beigetreten
wäre (Art. 98);
3) über Geburten, Verheirathungen oder Sterbefälle von Familienmitgliedern;
4) in Streitigkeiten, welche die durch das Familienverhältniß bedingten Vermögens-
angelegenheiten betreffen.
Ebenso ist in den Fällen des Art. 475 Ziff. 5 eine Verweigerung des Zeugnisses
nicht gestattet, wenn der Zeuge der ihm obliegenden Verpflichtung zur Verschwiegenheit
durch die Betheiligten enthoben worden ist.
Art. 477.
Wer das Zeugniß verweigern zu können glaubt, hat in der zur Vernehmung bestimmten
Tagfahrt oder vor derselben die Thatsachen, auf welche er seine Weigerung gründet,
anzugeben, und deren Beweis sofort oder spätestens in der anzuberaumenden Verhand-
lungstagfahrt (Art. 478) anzutreten.
In den Fällen des Art. 467 Ziff. 2—4, sowie des Art. 475 Ziff. 3—5 genügt
die eidliche Versicherung des Zeugen.
Zeugen, welche sich des Zeugnisses zu entschlagen berechtigt sind, sollen auf diese
Befugniß in der Tagfahrt, geeigneten Falls schon in der Ladung, aufmerksam gemacht
werden. Dieselben können, auch wenn sie sich zur Abgabe des Zeugnisses herbeigelassen
haben, desselben sich jeder Zeit wieder entschlagen.
Art. 478.
Ueber die Verweigerung des Zeuguisses wird, nach Anhörung der Parteien und
des Zeugen, in der Sitzung des Prozeßgerichts entschieden.
Ein Versäumungsverfahren findet nicht statt, vielmehr wird beim Ausbleiben von
Betheiligten unter Berücksichtigung des Vortrags des Erschienenen nach der Sachlage
erkannt.