Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Art. 486. 
Ein Zeuge, welcher bei dem Ausgange des Rechtsstreits unmittelbar betheiligt ist, 
oder in den Fällen des Art. 475 Ziff. 1—4 von seiner Befugniß, das Zeugniß zu 
verweigern, keinen Gebrauch macht, kann unbeeidigt vernommen werden. 
Das Prozeßgericht kann jedoch dessen nachträgliche Becidigung anordnen (Art. 483). 
Hierauf wird der Zeuge vor seiner Vernehmung aufmerksam gemacht. 
Art. 487. 
Gegen Personen, welche den Zeugeneid verweigern, wird nach Art. 478, 479 ver- 
fahren. 
" Art. 488. 
Jeder Zeuge wird einzeln und ohne Beisein der später abzuhörenden Zeugen ver- 
nommen. 
Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge über Namen, Alter, Religion, 
Stand oder Gewerbe und Wohnort, sowie darüber, ob und in wie weit er mit den 
Parteien verwandt oder verschwägert sei, oder von dem Ausgange des Rechtsstreites 
Nutzen oder Schaden zu erwarten habe, befragt und über sonstige seine Glaubwürdig- 
keit betreffende Thatsachen vernommen wird. 
Hierauf ist der Zeuge zu veranlassen, dasjenige, was ihm von dem Gegenstande 
seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. 
Der die Verhandlung leitende Richter hat nöthigenfalls zur besseren Aufklärung 
und Vervollständigung der Aussage, sowie zur Erforschung des Grundes, auf welchem 
die Wissenschaft des Zeugen beruht, weitere Fragen an denselben zu stellen. Auch 
jedes Mitglied des Gerichts kann zu diesem Zwecke Fragen an den Zeugen richten. 
Art. 489. 
Fragen, durch welche dem Zeugen Thatsachen in den Mund gelegt werden, sind 
möglichst zu vermeiden. Sollen demselben zum Behuf der Anerkennung Personen vor- 
gestellt oder Sachen vorgelegt werden, so ist er vorher zu ihrer genauen Beschreibung 
zu veranlassen. 
Der Zeuge darf sich bei Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen keiner schrift- 
lichen Aufzeichnung bedienen. 
Erst nachdem er alles, dessen er sich zu erinnern vermochte, angegeben hat, kann
	        
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