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verdächtiges Rindvieh tödten, ferner solches Rindvieh, sowie an dieser Krankheit gefallenes
Rindvieh zerlegen und dasselbe unter thierärztlicher Aufsicht vollständig (mit Haut und
Haar) verscharren zu lassen.
Das Gleiche findet unter denselben Voraussetzungen auch auf die Schafe und die
Ziegen Anwendung.
Artikel 2.
Die Eigenthümer der zum Zweck der Unterdrückung der Rinderpest auf Anordnung
der Polizeibehörde getödteten Hausthiere erhalten vollen Ersatz des durch Schätzung er-
mittelten Werthes der letzteren. Die Entschädigung ist zu drei Viertheilen von der
Staatskasse und zu Einem Viertheile von der Kasse derjenigen Gemeinde zu tragen, in
welcher das zu tödtende Thier sich befindet. Die Summe der Entschädigungsleistungen
der Gemeinde während Eines Jahres darf jedoch zwei Drittheile des Jahresbetrages
ihres Betreffs an der Staatssteuer aus Grundeigenthum, Gefällen, Gebänden und Ge-
werben nicht übersteigen. Der Mehrbetrag wird gleichfalls auf die Staatskasse über-
nommen.
Tritt die Nothwendigkeit der Tödtung bei Thieren ein, welche auf dem Transport
begriffen sind, und keinem Genossen der Gemeinde gehören, so ist von der Staatskasse
ausschließlich die Entschädigung zu leisten. Gegenüber von Ausländern tritt diese Er-
satzpflicht übrigens nur im Falle der Gegenseitigkeit ein.
Hat der Eigenthümer der Hausthiere es versäumt, die im Art. 42 des Polizeistraf-
gesetzes vom 2. Oktober 1839 vorgeschriebene unverweilte Anzeige der Obrigkeit zu machen,
oder einem öffentlich bekannt gemachten Gebote entgegen es unterlassen, von jedem Er-
krankungs= und von jedem Todesfalle unter den Thieren die Ortspolizeibehörde unver-
züglich zu benachrichtigen, oder sonst die Gefahr, zu deren Unterdrückung die Thiere ge-
tödtet werden müssen, selbst in schuldhafter Weise herbeigeführt, so steht demselben ein
Anspruch auf Entschädigung für die getödteten Thiere nicht zu. Diesen Anspruch ver-
liert der Eigenthümer auch in dem Falle, wenn die von ihm mit der selbstständigen
Wart und Pflege der Thiere betraute Person einer der eben erwähnten Handlungen oder
Unterlassungen sich schuldig machte, sofern der Eigenthümer bei der Aufstellung dieser
Person nicht die erforderliche Vorsicht beobachtet hat, oder er sich nicht genügend darüber
auszuweifen vermag, daß er für die genaueste Bekanntmachung derselben mit ihren Pflich-
ten, besonders bei drohender Gefahr der Rinderpest gesorgt habe.