— 1924 —
Art. 859.
Auf die an sich zulässigen Einreden oder Dupliken ist nur dann Rücksicht zu neh-
men, wenn dieselben, soweit sie eines Beweises bedürfen, durch Urkunden oder Eideszu-
schiebung sofort dargethan werden.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die in Art. 344 Ziff. 1—4 be-
zeichneten Einreden.
Dagegen gilt dieselbe auch für den Beweis der Repliken.
Art. 860.
Widerklagen sind im Wechselverfahren nur zulässig, wenn der Gegenanspruch sich
zugleich zu einer Einrede gegen die Klage eignet (vergl. Art. 49).
Ist die Widerklage nicht selbst eine Wechselklage, so wird sie als solche zum beson-
deren Verfahren verwiesen (Art. 863).
Art. 861.
Hängt die Entscheidung von Leistung eines Eides ab, so wird der Eid durch Vor-
bescheid auferlegt und sofort Tagfahrt zur Eidesabnahme anberaumt (Art. 862).
Die Bestimmungen der Art. 6, 601 Schlußsatz kommen diesfalls nicht zur An-
wendung, auch greift bezüglich der Vorladung zur Eidesabnahme die Vorschrift des Art. 226
Abs. 1 nicht Platz.
Art. 862.
Die Verkündigung des Urtheils, beziehungsweise des Vorbescheids (Art. 861) erfolgt
in der Tagfahrt, in welcher die mündliche Verhandlung geschlossen wird oder, falls dieses
wegen besonderer Gründe unthunlich erscheint, in einer sofort anzuberaumenden andern
Tagfahrt, welche nicht über drei Tage hinaus anzusetzen ist.
Art. 863.
Ist die Wechselklage rechtlich begründet und erwiesen, so werden die zulässigen, aber
nach Art. 859 nicht zu berücksichtigenden Einreden und Dupliken durch das Urtheil zum
besonderen Verfahren verwiesen (Art. 866); auf prozeßhindernde Einreden ist jedoch diese
Bestimmung nicht anwendbar.
Art. 864.
Das Urtheil bestimmt zugleich im Allgemeinen die Art und Weise der wechsel-
mäßigen Exekution (Art. 900 Abs. 3).