— 1954 —
dem Beklagten zu dessen Vertretung in dem gerichtlichen Verfahren einen Beistand in
der Person eines öffentlichen Rechtsanwalts zuzuordnen.
Art. 873.
Entmündigungsklagen werden unter den nachfolgenden besonderen Bestimmungen
im ordentlichen Verfahren verhandelt.
Das Gericht hat die Aufnahme eines erforderlichen Beweises von Amtswegen an-
zuordnen.
Thatumstände, welche nicht bestritten sind, oder über welche eine Partei sich nicht
erklärt hat, sind nur insofern als richtig anzunehmen, als das Gericht durch den Inbe-
griff der Verhandlungen die Ueberzeugung von der Richtigkeit derselben gewonnen hat.
Die Eideszuschiebung, deßgleichen ein Editionsantrag wider die Gegenpartei ist nicht
zulässig.
Im Falle der Entmündigungsklage wegen Geisteskrankheit ist der Beklagte Behufs
der Ermittlung seines Geisteszustandes von dem Prozeßgericht in nicht öffentlicher
Sitzung zu vernehmen oder nöthigenfalls durch einen beauftragten oder ersuchten Richter
vernehmen zu lassen; das Gericht kann hiezu Sachpverständige beiziehen. Wenn diese
Vernehmung nach den Verhältnissen schwer ausführbar oder offenbar nutzlos wäre, kann
das Gericht in berathender Sitzung beschließen, sie zu unterlassen.
Art. 874.
Das Urtheil erster Instanz, durch welches eine Entmündigung ausgesprochen wird,
tritt mit der Verkündigung vorläufig in Wirksamkeit.
Das Prozeßgericht hat der Vormundschaftsbehörde zum Behuf der Anordnung einer
Vormundschaft sofort das Urtheil mitzutheilen, auch dasselbe durch einmalige Einrückung
in ein von dem Justizministerium zu bezeichnendes Centralblatt, so wie durch Aushang
am Gerichtsgebäude bekannt zu machen; das Gericht kann die Veröffentlichung in noch
anderen Blättern anordnen.
Wird das Urtheil in der Berufungsinstanz abgeändert, so ist dieß in gleicher Weise
bekannt zu machen.
Art. 875.
Die Wiederaufhebung der Entmündigung wegen eingetretener Genesung oder Bes-
serung kann nur auf Grund der Wiederaufnahme des früheren Verfahrens durch ge-
richtliches Urtheil ausgesprochen werden.