Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Ueber die geschehene rechtzeitige Bekanntmachung in den einzelnen Gemeinden sind 
Urkunden zu den Akten zu bringen. 
Unmittelbar mit dem Ablauf der Stunde, die für die Beendigung der Wahl be- 
stimmt ist, wird das Wahlgebäude geschlossen. 
Zu Art. 14. 
S. 10. 
Den Wählern steht frei, sich gedruckter oder geschriebener Wahlzettel zu bedienen. 
Gestempelte, leicht verschließbare Couverts sind in jedem Wahllokal in ebenso großer 
Anzahl bereit zu halten, als der betreffende Wahldistrikt Wahlberechtigte hat. Zu die- 
sem Zweck wird den Oberämtern die erforderliche Zahl von Couverts durch das Mini- 
sterium zugesendet. 
Die Uebergabe des Couverts an den einzelnen Wähler erfolgt durch eine hiezu be- 
sonders aufzustellende Person. 
Zu Art. 16. 
§. 11. 
Ob bei der Wahl die genügende Zahl von Stimmen abgegeben worden ist, also 
mehr als die Hälfte sämmtlicher Stimmberechtigten abgestimmt hat, ist nach der Zahl 
der abgegebenen Stimmzettel (Couverts) ohne Rücksicht auf deren Inhalt zu entscheiden. 
Zu Art. 17. 
§. 12. 
Bei Einsendung der Stimmzettel an das Oberamt ist die Wahlurne nicht mitein- 
zusenden, vielmehr ist die letztere von den Distriktswahlcommissionen selbst zu entleeren 
und sind die Stimmzettel wohl zu verpacken und zu versiegeln. 
§. 13. 
Um wegen der Wahl der Ob tswahl issionen nicht eine besondere Amts- 
versammlung berufen zu müssen, erscheint es als zweckmäßig, daß je am Schlusse einer 
Sitzung der Amtsversammlung die nach Art. 17 des Wahlgesetzes zu bestimmenden 
je zwei Mitglieder der Amtsversammlung und der Bürgerausschüsse des Bezirks nebst 
ebenso vielen Ersatzmännern, die im Verhinderungsfall einzutreten hätten, gewählt wer- 
den. Die Oberämter haben hiezu schon bei der nächsten Amtsversammlung die erforder- 
liche Einleitung zu treffen. 
 
	        
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