Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Zu Art. 18. 
8. 14. 
Enthält ein Stimmzettel mehrere Namen in einer Form, daß weder das Oben, 
noch das Unten, weder das Rechts, noch das Links sicher unterschieden werden kann, so 
hat die Oberamtswahlcommission zu entscheiden, ob der Name des Gewählten mit der 
nöthigen Deutlichkeit bezeichnet, oder ob der Stimmzettel wegen der mangelnden Deut- 
lichkeit außer Berücksichtigung zu lassen ist. 
Zu Art. 19. 
§. 15. 
Ob ein Candidat die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt, entscheidet 
sich nach der Zahl der gültig abgegebenen Stimmen. 
Zu Art. 20. 
§. 16. 
Zu Bewirkung größerer Gleichförmigkeit der für die Gewählten auszustellenden 
Wahlurkunden ist in der Beilage ein Formular gegeben. 
Stuttgart, den 20. April 1868. 
Geßler.
	        
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