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Theilnehmer an derselben strafbaren That, geübte Verbrecher und Leute von besserem
Leumund, Ungebildete und Gebildete in demselben Gefängniß verwahrt werden.
Schriftlicher und mündlicher Verkehr der Gefangenen mit Angehörigen und andern
Personen unterliegt, soweit nicht das Verhältniß des Vertheidigers (Art. 213) und des
Beichtvaters eine Ausnahme begründet, gerichtlicher Beaufsichtigung.
Art. 107.
Ein Gefangener darf nicht mit Fesseln belegt werden, wofern er nicht durch sein
Benehmen gegründeten Anlaß zu der Besorgniß gibt, daß sein Absehen auf Gewalt an
Personen oder Sachen oder auf Entweichungsversuche gerichtet sei.
Bewegung in freier Luft ist dem Gefangenen wo möglich täglich zu gestatten.
Art. 108.
Solchen Gefangenen, welche durch eigene Mittel oder die Unterstützung Dritter in
den Stand gesetzt sind, sich eine bessere Kost und Bekleidung und eine bequemere Lager-
stätte zu verschaffen, soll hierin nichts in den Weg gelegt werden.
Art. 109.
Gefangenen, die sich beschäftigen wollen, ist jede Beschäftigung zu gestatten, die mit
der Hausordnung verträglich erscheint, es wäre denn, daß von dem Gefangenen Mißbrauch
der Beschäftigungsmittel zu Entweichungsversuchen oder zur Selbstverletzung erwartet
werden müßte.
Art. 110.
Der Gefangenwärter soll mit den Gefangenen keine Unterredung über Gegen-
stände der Untersuchung pflegen.
Weder er noch ein Mitgefangener darf zur Ausforschung von Gefangenen benützt
werden.
Die Uebertretung dieser Vorschriften hat strenge Ahndung im Disciplinarwege zur
Folge.
Art. 111.
Den Gefangenwärter, der sich eigenmächtiger Gewaltübungen gegen einen Gefangenen
schuldig macht, trifft eine namhafte Ordnungsstrafe, auch wenn der Art. 435 des Straf-
gesetzbuches nicht anwendbar ist.
Art. 112.
Ungebührliches Benehmen der Gefangenen kann, wofern es sich nicht als eine ge-