Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 695 — 
In dem Protokoll ist anzuführen, welche Zeugen und Sachverständige vernommen 
und vereidet oder nur an den bereits geleisteten Eid erinnert und welche Aktenstücke ver- 
#lesen worden sind. 
Von den Aussagen des Beschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen wird das 
Wesentliche in das Protokoll aufgenommen; bei den bereits in der Voruntersuchung 
vernommenen Personen genügt jedoch die Bezugnahme auf die dort erfolgten Angaben und 
es sind nur erhebliche Abweichungen oder Ergänzungen zu Protokoll zu bringen. 
Die von dem Staatsanwalt und dem Beschuldigten oder seinem Vertheidiger im 
Lauf der Verhandlung gestellten Anträge, sowie die dadurch veranlaßten Zwischenent- 
scheidungen mit ihren Gründen müssen durch das Protokoll beurkundet werden. 
Von dem Endurtheil ist nur der entscheidende Theil einzurücken. 
Sowohl die Beobachtung als die Hintansetzung vorgeschriebener Förmlichkeiten wird 
zunächst durch das Protokoll dargethan; sie kann aber auch gegen den Inhalt des letzteren 
auf anderem Wege bewiesen werden. 
Des Vorlesens, der Genehmigung und der Unterzeichnung des Protokolls seitens 
der vernommenen Personen bedarf es nicht; dasselbe wird neben dem Protokollführer 
von dem Vorsitzenden beurkundet. 
Art. 230. 
Auf den Antrag des Staatsanwalts oder des Beschuldigten sind einzelne im Laufe 
der Hauptverhandlung erfolgende Aeußerungen oder Verfügungen in dem Protokoll zu 
verzeichnen; kommt es dabei auf Feststellung des wörtlichen Inhalts an, so ist der be- 
treffende Theil des Protokolls vorzulesen und, daß dieß geschehen, dort zu bemerken. 
Der Vorsitzende oder das Gericht kann alles dieses auch von Amtswegen verordnen. 
Aufnahme des Protokolls durch den Gerichtsschreiber allein. 
Art. 231. 
Wenn es sich um die Einwendung eines Rechtsmittels oder um irgend eine andere 
Erklärung, welche schriftlich oder zu Protokoll geschehen darf, oder um die Bezeichnung 
einer Wohnung für die Zustellungen (Art. 117) oder um die eine Zustellung vertretende 
Vorlesung einer Urkunde (Art. 237) handelt, kann das Protokoll ohne Mitwirkung eines 
Richters durch den Gerichtsschreiber au'fgenommen werden. 
Dasselbe ist vorzulesen und durch Unterzeichnung genehmigen zu lassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.