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In dem Protokoll ist anzuführen, welche Zeugen und Sachverständige vernommen
und vereidet oder nur an den bereits geleisteten Eid erinnert und welche Aktenstücke ver-
#lesen worden sind.
Von den Aussagen des Beschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen wird das
Wesentliche in das Protokoll aufgenommen; bei den bereits in der Voruntersuchung
vernommenen Personen genügt jedoch die Bezugnahme auf die dort erfolgten Angaben und
es sind nur erhebliche Abweichungen oder Ergänzungen zu Protokoll zu bringen.
Die von dem Staatsanwalt und dem Beschuldigten oder seinem Vertheidiger im
Lauf der Verhandlung gestellten Anträge, sowie die dadurch veranlaßten Zwischenent-
scheidungen mit ihren Gründen müssen durch das Protokoll beurkundet werden.
Von dem Endurtheil ist nur der entscheidende Theil einzurücken.
Sowohl die Beobachtung als die Hintansetzung vorgeschriebener Förmlichkeiten wird
zunächst durch das Protokoll dargethan; sie kann aber auch gegen den Inhalt des letzteren
auf anderem Wege bewiesen werden.
Des Vorlesens, der Genehmigung und der Unterzeichnung des Protokolls seitens
der vernommenen Personen bedarf es nicht; dasselbe wird neben dem Protokollführer
von dem Vorsitzenden beurkundet.
Art. 230.
Auf den Antrag des Staatsanwalts oder des Beschuldigten sind einzelne im Laufe
der Hauptverhandlung erfolgende Aeußerungen oder Verfügungen in dem Protokoll zu
verzeichnen; kommt es dabei auf Feststellung des wörtlichen Inhalts an, so ist der be-
treffende Theil des Protokolls vorzulesen und, daß dieß geschehen, dort zu bemerken.
Der Vorsitzende oder das Gericht kann alles dieses auch von Amtswegen verordnen.
Aufnahme des Protokolls durch den Gerichtsschreiber allein.
Art. 231.
Wenn es sich um die Einwendung eines Rechtsmittels oder um irgend eine andere
Erklärung, welche schriftlich oder zu Protokoll geschehen darf, oder um die Bezeichnung
einer Wohnung für die Zustellungen (Art. 117) oder um die eine Zustellung vertretende
Vorlesung einer Urkunde (Art. 237) handelt, kann das Protokoll ohne Mitwirkung eines
Richters durch den Gerichtsschreiber au'fgenommen werden.
Dasselbe ist vorzulesen und durch Unterzeichnung genehmigen zu lassen.