Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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JFünfzehnter Nitel. 
Von der Bekanntmachung gerichtlicher Verfügungen und Beschlüsse. 
Art. 232. 
Die Bekanntmachung gerichtlicher Verfügungen und Beschlüsse erfolgt durch Zu- 
stellung oder Verkündigung. 
Art. 233. 
Vorladungen müssen den Grund der Ladung wenigstens im Allgemeinen enthalten. 
Art. 234. 
Wegen des Ausbleibens vorgeladener Beschuldigter kann gegen dieselben eine Straf- 
verfügung oder ein Vorführungsbefehl nur dann erlassen werden, wenn der Erscheinungs- 
befehl ihnen in Person zugestellt und keine befriedigende Entschuldigung ihres Ausblei- 
bens vorgebracht worden ist. 
Art. 235. 
Ist die Vorladung dem Vorzuladenden nicht in Person zugestellt worden, so muß 
die Wiederholung derselben, geeigneten Falls durch öffentliche Blätter, unter Fristbe- 
stimmung angeordnet werden. 
Art. 236. 
Die Zustellung an die Staatsanwaltschaft geschieht in der Regel durch Vorlegung 
der Urschrift; im diesem Falle setzt der Staatsanwalt auf die vorgelegte Urkunde das 
Wort „Gesehen“ mit Datum und Unterschrift. 
Art. 237. 
Der Zustellung an den Beschuldigten steht die Vorlesung zu Protokoll gleich; es 
darf jedoch, um letztere vorzunehmen, die Vorführung eines nicht verhafteten Beschul- 
digten nicht verfügt werden. 
Verlangt der Beschuldigte eine Abschrift, so darf ihm eine solche nicht verweigert 
werden.
	        
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