Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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und gehalten seyn, durch Hornsignale ihre Nähe kund zu geben, mögen sie nun 
selbstständig segeln oder im Schlepptau eines Dampbootes sich befinden. 
Bei stürmischer Witterung sollen Dampfboote wo möglich den Segelschiffen auf 
8 Schliffslängen ausweichen. Dieselbe Rücksicht ist bei ruhiger Witterung ge- 
gen stark geladene Segelschiffe zu beobachten. 
Die Einfahrt der Dampfboote in die Häfen sowie die Ausfahrt soll wo möglich 
mit verringerter Kraft geschehen. 
Wenn zwei oder mehrere Boote zu einer und derselben Zeit in der Ausfahrt aus 
dem Hafen begriffen sind, soll dasjenige Boot den Vorrang haben, welches ver- 
möge seiner Aufstellung am schnellsten die Ausfahrt zu bewirken vermag. 
Bei etwa besonders wünschenswerthen Ausnahmen von diesem Grundsatze hat 
eine Verständigung vorauszugehen, welchem Boote der Vorrang gebühre. Das 
nächstfolgende Boot soll die Maschine erst wirken lassen, nachdem das erstere un- 
gefähr zwei Schiffslängen entfernt ist. 
Ist das vorhergehende Boot rückwärts aus dem Hafen gefahren, so soll bei Nacht, 
Sturm, Nebel oder Schneegestöber das folgende erst dann den Hafen verlassen, 
wenn ersteres abgeschwenkt hat, um seinen regelmäßigen Curs zu verfolgen. 
Wenn bei Nebel, Schneegestöber und bei Nacht sowie bei Sturm ein Boot bis 
auf zwei bis drei Minuten Fahrzeit sich dem Hafen genähert hat, soll kein an- 
deres Boot mehr den Hafen verlassen. Die Ausfahrt aus dem Hafen ist gleichmäßig 
untersagt, wenn bei Nebel oder Schneegestöber binnen der erwähnten Zeit die 
fahrplanmäßige Ankunft eines Bootes auch nur zu erwarten ist. Machen beson- 
dere Umstände eine Ansnahme hievon nöthig oder im gegenseitigen Interesse be- 
sonders wünschenswerth, so sind durch sich wiederholende je drei Glockenschläge 
oder Dampfpfiffe Signale zu geben, damit das ankommende Boot seine Weiter- 
fahrt einstellt. Erst nach Erwiederung dieser Signale durch das ankommende 
Boot darf das andere den Hafen verlassen. 
Bei hellem Tage und ruhigem See ist es gestattet, die Ansfahrt aus dem Hafen 
noch zu bewerkstelligen, wenn ein ankommendes Boot wenigstens zehn Schiffslängen 
von der Hafenlücke entfernt ist. Die Absicht der Ausfahrt ist gleichfalls durch 
je drei Glockenschläge, beziehungsweise Dampfpfiffe kundzugeben, worauf das an- 
kommende Boot alsbald und so lange die Maschine zu stellen hat, bis das abfal- 
rende Boot auf seinem Curs ist.
	        
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