Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Die  Dampfschiffe  sind  gehalten,  den  Segelschiffen  zunächst  auszuweichen,  auch
stille  zu  halten,  wenn  ein  in  der  Querfahrt  begriffenes  Segelschiff  in  den  Lauf
des  Dampfschiffes  kommen  würde.

Insbesondere  hat  der  Führer  eines  Dampfschiffes,  insoweit  es  von  ihm  abhängt,
von  den  kleinen  Fahrzeugen  sich  so  entfernt  zu  halten,  daß  diesen  der  Wellenschlag
  keine  Gefahr  bringt.

#)  Wäre  bei  Nebel  die  Einhaltung  der  unter  f.  gegebenen  Vorschriften  nicht  möglich.
so  ist  ein  Zeichen  durch  zweimaliges  Anschlagen  mit  der  Glocke  oder  durch  zwei
Dampfpfiffe  zu  geben  und  nach  Umständen  die  Maschine  sogleich  abzustellen.

)  Jedes  Dampfschiff,  welches  zur  Nachtzeit  fährt,  hat  auf  dem  rechten  Radkasten

  eine  Laterne  mit  grünem  und  auf  dem  linken  eine  solche  mit  rothem

Aicte  zu  führen.  Diese  Laternen  müssen  so  beschaffen  seyn,  daß  sie  nach  vornen

und  nach  der  äußeren  Seite  leuchten.  Außerdem  ist  eine  hell  leuchtende  Laterne

mit  weißem  Lichte,  und  zwar  4  Fuß  höher  als  die  an  den  Radkästen  angebrachten
  Signallaternen  am  Bugspriet  aufzuhissen.

Schlepp=  und  Segelschiffe  müssen  ebenfalls  ein  weißes  Signallicht  zeigen.
Bei  Nebel,  Schneegestöber  2c.  ist  in  der  Minute  mindestens  dreimal  ein  weittönendes
  Signal  mit  der  Glocke  beziehungsweise  Dampfpfeife  zu  geben.

Hat  nach  dem  Fahrtenplan  ein  Begegnen  von  Dampfbooten  in  entgegengesetzter
Richtung  oder  von  der  Seite  (Kreuzen)  stattzufinden,  so  ist  mindestens  5  Minuten
vor  der  fahrplanmäßigen  Begegnung  beziehungsweise  Kreuzung  die  Maschine  auf  jedem
  Dampfboote  langsam  gehen  zu  lassen  und  von  Zeit  zu  Zeit  ganz  abzustellen,
um#besser  das  Nebelsignal  des  zu  erwartenden  Dampfbootes  vernehmen  zu  können.

Wird  dieses  Signal  gehört,  so  ist  die  Maschine  in  Ruhe  zu  belassen  beziehungsweise
  unverweilt  abzustellen.  Bis  über  die  Stellung  des  in  der  Nähe  befindlichen
  Dampfbootes  Gewißheit  erlangt  ist,  darf  Maschinenkraft  nicht  angewendet
oder  wenn  die  Umstände  es  erfordern,  das  Dampfboot  nur  mit  der  größten  Vorsicht
  in  Bewegung  gesetzt  werden.

Erst  nach  gewonnener  Ueberzeugung,  daß  das  Dampfboot  schon  passirt  oder
sich  in  genügender  Entfernung  seitwärts  befindet,  ist  der  Curs  mit  gewöhnlicher
Maschinenkraft  fortzusetzen.)

k)  Segelschiffe  sollen  bei  Nebel  die  veröffentlichte  Route  der  Dampfboote  meiden

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