Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 146. — 
Sobald das Begnadigungsgesuch eingekommen oder die oben bemerkte Frist abge- 
laufen ist, wird das Urtheil mit der im Art. 393 Abs. 1 bezeichneten Aeußerung vdes 
Schwurgerichtshofs dem König Behnfs etwaiger Ansübung des Begnadigungerechts 
vorgelegt. 
Art. 503. 
Die Vollstreckung eines Strafurtheils ist auch aufzuschieben: 
1) wenn der zum Tode oder zu Freiheitsstrafe Berurtheilte von Geisteszerrüttung 
oder einer heftigen Krankheit befallen oder eine Schwangere zum Tode oder zu 
einer Strafe verurtheilt worden ist, von deren Vollstreckung Schaden für die 
Leibesfrucht zu fürchten wäre; 
2) wenn bei einem nicht heftig erkrankken Verurtheilten der Vollzug der Freiheits- 
strafe lebensgefährliche Verschlimmerung seines Zustandes oder schwereren blei- 
benden Nachtheil besorgen ließe. 
Bei zum Tode Verurtheilten bleibt zugleich die Eröffnung der den Strafvollzug 
verfügenden Entschließung des Königs ausgesetzt. 
Straspollstre Kung. 
Art. 504. 
Die Strafvollstreckung wird auf Anordnung des Richters, welcher gesprochen hat, 
durch das Untersuchungsgericht oder das Gericht des Wohnorts des Verurtheilten, wenn 
aber dieser verhaftet ist, durch das Gericht eingeleitet, bei dem er sich in Haft befindet. 
Bezirksgefängnißstrafen sollen statt bei dem Untersuchungsgericht bei dem Gericht 
des Wohn= oder des zeitlichen Aufenthaltsorts des Verurtheilten vollzogen werden, wenn 
dieser es verlangt und seinem Begehren füglich entsprochen werden kann. 
Art. 505. 
Ueber Einwendungen, die ein Verurtheilter gegen die Vollstreckung des Urtheils 
erhebt, wird von dem Gericht entschieden, welches das Urtheil erlassen hat. 
Ist letzteres Seitens eines Schwurgerichtshofs ergaugen und dieser nicht mehr ver- 
sammelt, so hat sich die Raths= und Anklagekammer mit der Entscheidung zu befassen. 
Stützen sich die Einwendungen auf den Inhalt des Erkenntnisses, so muß in höheren 
Straffällen vor dem neuen Urtheil der Staatsanwalt gehört werden.
	        
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