Inhaltsverzeichnis : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

IAbmarkungspflicht.
Artikel  1

Die  Eigenthümer  von  Grundstücken,  deren  Grenzen  unbestritten  feststehen,  aber  nicht
durch  Grenzzeichen  gesichert  sind,  haben  die  Pflicht,  die  Abmarkung  dieser  Grenzen  oder  die
Ergänzung  dieser  Abmarkung  vornehmen  zu  lassen:

1.  bei  den  von  der  zuständigen  Behörde  angeordneten  Neumessungen,

2.  bei  allen  Grenzermittlungsmefsungen  der  k.  Messungsbehörden,  welche  mit  Zustimmung

der  betheiligten  Grundeigenthümer  zum  Abschlusse  gebracht  werden,

3.  wenn  von  einem  Grundstücke  ein  Theil  abgetrennt  wird,

4.  wenn  eine  bestrittene  Grenzlinie  durch  eine  gerichtliche  Entscheidung  festgestellt  wird,

und

5.  wenn  in  einer  Gemeinde=  oder  Ortsflur  oder  in  einer  in  sich  abgeschlossenen  Feldlage

  (Gewanne)  die  Mchrzahl  der  betheiligten  Grundeigenthümer  die  Abmarkung
will.  Sind  weniger  als  zwanzig  Grundeigenthümer  betheiligt,  so  müssen  mindestens
drei  Fünftel  sich  für  die  Abmarkung  erklären.  In  beiden  Fällen  muß  die  Mehrzahl
  sich  zugleich  im  Besitze  von  mehr  als  der  Hälfte  der  abzumarkenden  Grundfläche
  befinden.

Bei  Berechnung  der  Mehrzahl  werden  die  Miteigenthümer  eines  und  desselben  Grundstückes
  für  eine  einzige  Person  gezählt.  Besteht  bei  den  Miteigenthümern  Meinungsverschiedenheit,
  so  ist  Zustimmung  anzunehmen,  wenn  wenigstens  die  Hälfte  der  Miteigenthümer,
nach  dem  Theilnahmsverhältnisse  berechnet,  sich  für  die  Abmarkung  ausspricht.  Besteht  über
das  Eigenthum  eines  Grundstückes  ein  Rechtsstreit,  und  können  sich  die  Betheiligten  über
die  Abgabe  der  Stimmen  nicht  einigen,  so  gilt  zunächst  der  Besitzer  als  stimmberechtigt;
ist  auch  der  Besitz  streitig,  so  ist  die  Zustimmung  für  gegeben  zu  erachten,  wenn  nur  einer
der  streitenden  Theile  sich  für  die  Abmarkung  ausspricht.

Bei  der  Abmarkung  von  Gemeinde=  oder  Ortsfluren  oder  abgeschlossenen  Feldlagen
haben  die  Eigenthümer  der  Grundstücke,  soweit  sie  an  die  Abmarkungsfläche  mit  nicht  oder
nicht  richtig  abgemarkten  Grenzlinien  anstoßen,  an  der  Abmarkung  dieser  sich  zu  betheiligen.

Art  der  Abmarkung.
Artikel  2.

Zur  Abmarkung  sind  in  der  Regel  dauerhafte  Steine  von  entsprechender  Größe  und
Form  zu  verwenden.

Die  Steine  müssen  soweit  zugerichtet  sein,  daß  ihre  Bedeutung  als  Grenzzeichen
zweifellos  erkennbar  ist.