Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Procurist im Sinne des Handelagesetzbuchs war und jetzt in keinem Dienstverhältniß 
zu einem Kaufmann steht. 
Artikel 49. 
Die Gerichtszeugen und ihre Ersatzmänner sind aus den am Gerichtssitz wohnen- 
den Personen zu wählen. 
Von den Schöffen und ihren Ersatzmänner muß wenigstens ein Dritttheil am 
Sitz des Bezirksgerichts wohnen. 
Aus besonderen Gründen Ausnahmen festzusetzen, ist Königlicher Entschließung 
vorbehalten. 
Artikel 50. 
Durch K. Entschließung wird bestimmt, wie viele der für eine Strafkammer zu 
bestellenden Schöffen und Ersatzmänner von jedem einzelnen der Bezirksausschüsse des 
Sprengels zugleich mit Rücksicht auf die in Art. 55 getroffene Bestimmung zu wäh- 
len sind. 
Wofern nicht durch K. Entschließung aus besonderen Gründen eine Ausnahme fest- 
gesetzt wird, muß von den Gewählten mindestens ein Dritttheil am Sitze des Kreis- 
gerichtshofs oder Kreisstrafgerichts wohnen. 
Artikel 51. 
Bei der Auswahl der Gerichtszeugen und Schöffen ist von dem Ausschuß das 
Augenmerk nur auf Männer zu richten, die er nach seinem pflichtmäßigen Ermessen in 
Hinsicht auf Fähigkeiten, Ehrenhaftigkeit und Charakterfestigkeit für die tüchtigsten und 
würdigsten erkennt und die zugleich in Folge ihrer bürgerlichen Stellung und ihrer Ver- 
mögensumstände den erforderlichen Grad öffentlichen Vertrauens und äußerer Unab- 
hängigkeit besitzen. 
Ist dem Ausschuß bekannt, daß von ihm Gewählte zu einander in dem Verhält- 
niß des Art. 28 stehen, so ist dieses in der Liste zu bemerken. 
Artikel 52. 
Unmittelbar, nachdem der Bezirksausschuß sein Geschäft vollendet hat, sind dieje- 
nigen, auf welche seine Wahl gefallen ist, sofern nicht die Bestimmung des Art. 46, 
Abs. 2 zutrifft, von der Wahl mit dem Anfügen iu benachrichtigen, daß der Gewählte,
	        
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