Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Artikel 10. 
Die Bestimmungen der Art. 2) —27 des Gesetzes über die Kraftloserklärung von 
Inhaberpapieren vom heutigen Tage finden auch hier Anwendung. 
Artikel 11. 
Ist eines der im Art. 301 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Papiere abhanden 
gekommen, so kommen in Bezug auf die Amortisation außer den Bestimmungen des 
Art. 73 der allgemeinen deutschen Wechselordnung (vergl. Art. 305, Abs. 2 des Han- 
delsgesetzbuchs) die Bestimmungen der Art. 2—10 des gegenwärtigen Gesetzes zur An- 
wendung. #6 
Artikel 12. 
Für die Kraftloserklärung der in Art. 302 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Pa- 
piere ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Aussteller der Urkunde seinen 
Wohnsitz hat, oder vor welchem er auf Erfüllung der durch die Ausstellung der Urkunde 
übernommenen Verpflichtung belangt werden kann. 
Im Uebrigen gelten auch für diese Papiere die Bestimmungen des Art. 73 der 
allgemeinen deutschen Wechselordnung und die Bestimmungen der Art. 2—10 des gegen- 
wärtigen Gesetzes. 
Artikel 13. 
Ist bei einem der in Art. 301 und 302 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Papiere 
die Verfallzeit ungewiß, so findet ein Aufruf so lange nicht statt, bis die Verfallzeit 
eingetreten oder doch der Zeitpunkt ihres Eintritts gewiß ist. 
Sollten jedoch jene Papiere auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht ge- 
stellt sein, so steht die Bestimmung des Anfangspunktes und der Dauer der Anmeldungs- 
frist in dem richterlichen Ermessen. Ist für die Vorzeigung der Urkunde ein bestimmter 
Zeitraum offen gelassen, so muß die Anmeldungsfrist jedenfalls diesen Zeitraum umfassen. 
Unser Ministerium der Justiz ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Gesetzes 
beauftragt. · 
Gegeben, Stuttgart den 13. März 1868. 
Karl. 
Der Chef des Justiz-Departements: 
Mittnacht. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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