Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Wenn die Vervielfältigung von Schriftstücken auf mechanischem Weg woflfeiler zu 
stehen kommt, als die Vervielfältigung durch Abschrift, so ist die erstere Art der Ver- 
vielfältigung zu wählen und statt der Abschriftgebühr der nachgewiesene Arfwand zu 
berechnen. 
§. 73. 
Die gegenwärtige Gebührenordnung tritt am 1. Februar 1869 in Wirksemkeit, be- 
züglich der Bestimmungen Abschnitt 1. §§. 3— 41 und Abschnitt 1Il. SS. 48—62, 64—66 
jedoch nur insoweit, als auf die betreffende Sache die Vorschriften der Civilprozeßordnung 
vom 3. April 1868 (Schlußbestimmungen II.) und der Strafprozeßordnung vom 17. April 
1868 (Art. 515) Anwendung finden. 
Die entgegenstehenden Verordnungen und Verfügungen sind aufgehoben. 
Unser Ministerium der Justiz ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 29. Januar 1869. 
Karl. 
Der Justiz-Minister: 
Mittnacht. 
C) Königliche Verordnung, 
betreffend die Entschädigung der Geschworenen und Schöffen für Reisekosten und die Gebühren der 
Gerichtszeugen. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Zu Vollziehung des Art. 25 der Anlage zur Strafprozeß--Ordnung vom 17. April 
1868 und der Art. 5, 14 und 21 des Gesetzes über die Gerichts-Verfassung vom 13. März 
1868 verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen Naths, was folgt. 
8. 1. 
Geschworene und Schöffen, welche außerhalb des Sitzungsorts wobnen, haben, wenn 
sie ihren Obliegenheiten nachgekommen sind, eine Entschädigung für Reisekosten nach 
Maßzgabe der 88. 2 bis 4 anzusprechen.
	        
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