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III. Erhebung des Zolls.
8. 9.
Erhebungs-Maßstab — nach welchen Sätzen der Zoll zu entrichten ist.
Die Erhebung des Zolls geschieht nach Gewicht, nach Maaß, nach Stückzahl oder
nach dem Werthe.
Der Zoll ist nach denjenigen Tarifsätzen und Vorschriften zu entrichten, welche an
dem Tage gültig sind, an welchem
1) die zum Eingange bestimmten Waaren bei der kompetenten Zollstelle zur Ver-
zollung, zur Abfertigung auf Begleitschein II. (§. 33), oder zur Anschreibung
auf Privatkreditlager (§. 108),
2) die zum Ausgange bestimmten ausgangszollpflichtigen Waaren bei einer zur Er-
hebung des Ausgangszolls befugten Abfertigungsstelle angemeldet und zur Ab-
fertigung gestellt werden (§. 34).
8. 10.
Nebengebühren.
Neben den Zöllen dürfen andere Abgaben und Gebühren nur insoweit erhoben
werden, als dieselben in den §§. 8, 27 und 108 vorbehalten sind, oder als es sich um
eine Entschädigung für den Mehraufwand an Beamtenkräften handelt, welchen die Ver-
absäumung gesetzlich den Betheiligten obliegender Verpflichtungen noch in anderen Fällen
als denen des §. 27 oder die Gestattung einer Ansnahme von den Vorschriften dieses
Gesetzes im Interesse der Zollsicherheit nothwendig macht.
Wegen der Meßgebühren (Meßunkosten) ist das Nöthige in den Meßordnungen
enthalten.
§. 11.
Abänderungen des Vereins-Zolltarifs.
Abänderungen des Vereins-Zolltarifs sollen der Regel nach wenigstens acht Wochen
vor dem Zeitpunkte, mit welchem sie in Kraft treten, zur öffentlichen Kunde gebracht
werden.
§. 12.
Amtliches Waarenverzeichniß.
Zur richtigen Anwendung des Vereins-Zolltarifs dient das amtliche Waarenver-
zeichniß, welches die einzelnen Waaren-Artikel nach ihrem im Handel und sonst üblichen