Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

227 
III. Erhebung des Zolls. 
8. 9. 
Erhebungs-Maßstab — nach welchen Sätzen der Zoll zu entrichten ist. 
Die Erhebung des Zolls geschieht nach Gewicht, nach Maaß, nach Stückzahl oder 
nach dem Werthe. 
Der Zoll ist nach denjenigen Tarifsätzen und Vorschriften zu entrichten, welche an 
dem Tage gültig sind, an welchem 
1) die zum Eingange bestimmten Waaren bei der kompetenten Zollstelle zur Ver- 
zollung, zur Abfertigung auf Begleitschein II. (§. 33), oder zur Anschreibung 
auf Privatkreditlager (§. 108), 
2) die zum Ausgange bestimmten ausgangszollpflichtigen Waaren bei einer zur Er- 
hebung des Ausgangszolls befugten Abfertigungsstelle angemeldet und zur Ab- 
fertigung gestellt werden (§. 34). 
8. 10. 
Nebengebühren. 
Neben den Zöllen dürfen andere Abgaben und Gebühren nur insoweit erhoben 
werden, als dieselben in den §§. 8, 27 und 108 vorbehalten sind, oder als es sich um 
eine Entschädigung für den Mehraufwand an Beamtenkräften handelt, welchen die Ver- 
absäumung gesetzlich den Betheiligten obliegender Verpflichtungen noch in anderen Fällen 
als denen des §. 27 oder die Gestattung einer Ansnahme von den Vorschriften dieses 
Gesetzes im Interesse der Zollsicherheit nothwendig macht. 
Wegen der Meßgebühren (Meßunkosten) ist das Nöthige in den Meßordnungen 
enthalten. 
§. 11. 
Abänderungen des Vereins-Zolltarifs. 
Abänderungen des Vereins-Zolltarifs sollen der Regel nach wenigstens acht Wochen 
vor dem Zeitpunkte, mit welchem sie in Kraft treten, zur öffentlichen Kunde gebracht 
werden. 
§. 12. 
Amtliches Waarenverzeichniß. 
Zur richtigen Anwendung des Vereins-Zolltarifs dient das amtliche Waarenver- 
zeichniß, welches die einzelnen Waaren-Artikel nach ihrem im Handel und sonst üblichen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.