Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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S. 158. 
Zusammentreffen mit andern strafbaren Handlungen. 
Treffen mit einer Kontrebande oder Defraudation andere strafbare Handlungen 
zusammen, so kommt die für erstere bestimmte Strafe zugleich mit der für letztere vor- 
geschriebenen zur Anwendung. 
8. 159. 
Wird eine Kontrebande oder Defraudation mittelst Fälschung eines amtlichen 
Waarenverschlusses verübt, so tritt neben der Strafe des verübten Zollvergehens die 
durch die Landesgesetze für die Fälschung öffentlicher Urkunden festgesetzte Strafe ein. 
8. 160. 
Strafe der Bestechung. 
Wer einem zur Wahrnehmung des Zollinteresses verpflichteten Beamten oder den 
Angehörigen desselben wegen einer zu dessen amtlichem Wirkungskreise gehörigen Hand- 
lung oder Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht 
oder gewährt, wird, wenn solches den gesetzlichen Charakter der Bestechung hat, mit der 
Strafe der Bestechung, andernfalls mit einer Ordnungsstrafe bis zu zwanzig Thalern 
belegt. 
8. 161. 
Strafe der Widersetzlichkeit. 
Wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, wodurch ein 
solcher Beamter in der rechtmäßigen Ausübung seines Amts verhindert wird, hat, inso- 
fern damit keine Beleidigung oder thätliche Widersetzlichkeit gegen die Person des Be- 
amten verbunden ist, eine Geldbuße bis zu fünfzig Thalern verwirkt. 
Beleidigungen und thätliche Widersetzungen gegen einen zur Wahrnehmung des 
Zollinteresses verpflichteten Beamten bei rechtmäßiger Ausübung seines Amtes werden, 
sofern sie nicht unter die im §. 148, Absatz 1 vorgesehenen gehören, nach den Landes- 
gesetzen bestraft. 
8. 162. 
Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe. 
Im Falle die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, tritt statt derselben ver- 
hältnißmäßige Freiheitsstrafe ein, welche im ersten Falle der Kontrebande oder Defrau-
	        
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