Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

1

—

6  1.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ansgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  7.  Januar  1869.

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Beilzlehung  von  Schöffen  aus  dem  Kaufmannsstande
  bei  dem  Stadtgerlchte  Stuttgart.  —  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Bildung  von
Gerichtsabthellungen  bel  dem  K.  Stadtgerichte  Stuttgart.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Einführung  der  neuen  Gerichtsverfassung.
  —  Bekanntmachung,  betreffend  dle  Feststellung  des  Ran  smehrerer  Klassen
von  Beamten  des  Justlzdepartements.

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

6  A.  Koönigliche  Verordnung,
betreffend  die  Beiziehung  von  Schöffen  aus  dem  Kaufmannsstande  bei  dem  Stadtgerichte  Stuttgart.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Zur  Vollziehung  des  Art.  7.  Absatz  3,  Satz  2.  des  Gesetzes  über  die  Gerichtsverfassung
  vom  13.  März  1868  verordnen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimenraths,
  wie  folgt:

Bei  dem  Stadtgericht  Stuttgart  sind  zur  Verhandlung  und  Entscheidung  von
Handelssachen  drei  Schöffen  aus  dem  Kaufmannsstande  beizuziehen.

Unser  Justiz-Minister  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  2.  Januar  1869.

Karl.
Der  Justiz-Minister:
Mittnacht.