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6 1.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ansgegeben Stuttgart Donnerstag den 7. Januar 1869.
Inhalt.
Königliche Dekrete. Königliche Verordnung, betreffend die Beilzlehung von Schöffen aus dem Kaufmannsstande
bei dem Stadtgerlchte Stuttgart. — Königliche Verordnung, betreffend die Bildung von
Gerichtsabthellungen bel dem K. Stadtgerichte Stuttgart.
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Einführung der neuen Gerichtsverfassung.
— Bekanntmachung, betreffend dle Feststellung des Ran smehrerer Klassen
von Beamten des Justlzdepartements.
I. Unmittelbare Königliche Dekrete.
6 A. Koönigliche Verordnung,
betreffend die Beiziehung von Schöffen aus dem Kaufmannsstande bei dem Stadtgerichte Stuttgart.
Karl
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Zur Vollziehung des Art. 7. Absatz 3, Satz 2. des Gesetzes über die Gerichtsverfassung
vom 13. März 1868 verordnen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimenraths,
wie folgt:
Bei dem Stadtgericht Stuttgart sind zur Verhandlung und Entscheidung von
Handelssachen drei Schöffen aus dem Kaufmannsstande beizuziehen.
Unser Justiz-Minister ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 2. Januar 1869.
Karl.
Der Justiz-Minister:
Mittnacht.