Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Die Luxusweine und Branntwein, die gewöhnlich in Kisten 
oder Körben verpackt sind, bezahlen für je 5 Vfund 
Bruttogewicht . 23 Rp. 
Von je 5 Maß Branntwein, Schweizerischem 31 „ 
Von je 5 Maß Branntwein ausländischen 142 „ 
» » WeingeiftSchweizerifchem.....65» 
» » nicht — .. . 90 „ 
» » Obstwein oder Bier .. . 7 „ 
Aidwalden: 
Weingeit.. 15 Pp. per Maß. 
Branntwein . ..........8» » 
Wein, Schweizerischer 3 „ „ 
„ fremder 5 „ » 
Bier 3 1 » 
Obstwclll. . 2» » 
Fremder Wein in ufte ½ 8 r* zr 1 T 
berechnet) . .. 36 „ „ 
Glarus: 
Wein, Schweizerischer, in Fässen. Fr. 2. 20 per Saum. 
Gewöhnlicher Tischwein, fremdenr „ 4. 40 „ 
Feine ausländische Weine, Luxusweine und überhaupt 
alle geistigen Getränke, ob sie in Fässern oder in Fla- 
schen eingeführt wede n werden zu Flaschen berechnet 
und bezahhleon Fr. —. 20 die Flasche. 
Obstwein „ —. 30 per Saum. 
Aller Branntwein oder Weingeist, ob er eingeführt oder 
im Kanton fabrizirt, bezahlt, wenn er für den inneren 
Konsum bestimmt iit .. . —.22 per Maß. 
Zug: 
Wein, ausländischer, in Fässer 5 Pmp. per Maß. 
„ in Flasch 15 „ per Flasche. 
„ Schweizerischer 2 „ per Maß.
	        
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