Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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III. Schriftsatzgebühr. 
Die Gebühr erster Gattung ohne Rücksicht auf den Umfang der Schrift beträgt 
in den oberamtsgerichtlichen Straffällklen 3 fl., 
in den vor die Strafkammern der Kreisgerichtshöfe 
gehörigen Sachen.. 4 fl., 
in Schwurgerichtsfällen 6 fl. 
Der letztere Satz findet auch bei den an bie Strafkammer des Obertribunals als 
solche oder als Cassationshof gerichteten Schriftsätzen ohne Unterschied, ob es sich um 
eine zur Zuständigkeit des Oberamtsgerichts, des Kreisgerichts oder des Schwurgerichts 
gehörige Strafsache handelt, Anwendung. 
Für einen Schriftsatz zweiter Gattung wird die Hälfte, für einen Schriftsatz dritter 
Gattung ein Viertheil der Gebühr erster Gattung berechnet. 
8. 49. 
Die Gebühr für Uebernahme der Sache hat anzusprechen der Anwalt, welcher 
die Vertheidigung eines Beschuldigten oder den Auftrag, als Vertreter oder Rechtsbei- 
stand eines solchen in dem Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde oder über einen 
Antrag auf Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urtheil beendigten Strafverfahrens 
zu handeln, oder die Durchführung der Privatanklage in oberamtsgerichtlichen Straffäl- 
len übernimmt. 
S. 50. 
Die Uebernahmsgebühr bildet die Belohnung des Anwalts für die zur Information 
nöthigen Handlungen, insbesondere für die Unterredungen und Correspondenzen mit dem 
Klienten und mit anderen Personen, für die Einsicht der Akten und der Hilfsakten, für 
Auszüge aus denselben, für Führung der Handakten, für Entgegennahme von Eröffnun- 
gen, für die Vollmacht, für Einreichung des Kostenverzeichnisses, überhaupt für alle Be- 
mühungen, für welche eine besondere Gebühr nicht vorgesehen ist. 
Nicht inbegriffen ist die Entschädigung für eine zum Zweck der Information erfor- 
derliche Reise. 
S. 51. 
Die Uebernahmsgebühr darf voll angerechnet werden, wenn eine Hauptverhandlung 
vor dem erkennenden Gericht oder eine mündliche Verhandlung vor dem Gericht, welches
	        
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