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III. Schriftsatzgebühr.
Die Gebühr erster Gattung ohne Rücksicht auf den Umfang der Schrift beträgt
in den oberamtsgerichtlichen Straffällklen 3 fl.,
in den vor die Strafkammern der Kreisgerichtshöfe
gehörigen Sachen.. 4 fl.,
in Schwurgerichtsfällen 6 fl.
Der letztere Satz findet auch bei den an bie Strafkammer des Obertribunals als
solche oder als Cassationshof gerichteten Schriftsätzen ohne Unterschied, ob es sich um
eine zur Zuständigkeit des Oberamtsgerichts, des Kreisgerichts oder des Schwurgerichts
gehörige Strafsache handelt, Anwendung.
Für einen Schriftsatz zweiter Gattung wird die Hälfte, für einen Schriftsatz dritter
Gattung ein Viertheil der Gebühr erster Gattung berechnet.
8. 49.
Die Gebühr für Uebernahme der Sache hat anzusprechen der Anwalt, welcher
die Vertheidigung eines Beschuldigten oder den Auftrag, als Vertreter oder Rechtsbei-
stand eines solchen in dem Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde oder über einen
Antrag auf Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urtheil beendigten Strafverfahrens
zu handeln, oder die Durchführung der Privatanklage in oberamtsgerichtlichen Straffäl-
len übernimmt.
S. 50.
Die Uebernahmsgebühr bildet die Belohnung des Anwalts für die zur Information
nöthigen Handlungen, insbesondere für die Unterredungen und Correspondenzen mit dem
Klienten und mit anderen Personen, für die Einsicht der Akten und der Hilfsakten, für
Auszüge aus denselben, für Führung der Handakten, für Entgegennahme von Eröffnun-
gen, für die Vollmacht, für Einreichung des Kostenverzeichnisses, überhaupt für alle Be-
mühungen, für welche eine besondere Gebühr nicht vorgesehen ist.
Nicht inbegriffen ist die Entschädigung für eine zum Zweck der Information erfor-
derliche Reise.
S. 51.
Die Uebernahmsgebühr darf voll angerechnet werden, wenn eine Hauptverhandlung
vor dem erkennenden Gericht oder eine mündliche Verhandlung vor dem Gericht, welches