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Einstellungsbeschluß, oder die Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme
des Strafverfahrens; 6
5) die im Art. 447 Abs. 1 der Str.-Pr.-Ordg. bezeichnete Schrift, sofern die Nich-
tigkeitsgründe ausgeführt werden, und
6) die Gegenschrift (Str.-Pr.-Ordg. Art. 448 Abs. 2)
7) der Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens, wofern er eine Darlegung
der Erheblichkeit der neuen Thatsachen oder Beweismittel enthält (Str.-Pr.-Ordg.
Art. 477 Abs. 1), und
8) die Gegenerklärung auf einen solchen Schriftsatz (Art. 477 Abs. 3).
Kann nach den besonderen Umständen des Falls für die unter Ziff. 5 und 6 auf-
geführten Schriftsätze die in §. 48 Ziff. III. bestimmte Gebühr als eine genügende Ent-
schädigung für den Aufwand an Zeit und Arbeit nicht angesehen werden, so darf der
Anwalt eine angemessene Erhöhung derselben, bis zum doppelten Betrag, beanspruchen.
8. 58.
Als Schriftsätze zweiter Gattung gelten
1) Anträge bezüglich der Führung der Untersuchung, bezüglich der Haft oder Frei-
lassung von Beschuldigten;
2) Anträge auf Vorladung weiterer Zeugen oder Sachverständigen zur Hauptver-
handlung, auf Einforderung weiterer Urkunden oder Beweismittel (Str.-Pr.=
Ordg. Art. 283 Abs. 3, 4, Art. 284, 406, 415);
3) wofern die im §. 57 Z. 3, 4, 5, 7 bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen,
Ausführungen der einfachen Beschwerde,
die im Art. 447 Abs. 1 der Str.-Pr.-Ordg. bezeichnete Schrift,
der Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens,
und die Gegenschriften auf diese Schriftsätze;
4) Begnadigungs= und Strafaufschubsgesuche.
§. 59.
Zu den Schriftsätzen dritter Gattung gehören einfache Erklärungen und An-
zeigen über beabsichtigte Stellung von Zeugen oder Sachverständigen zur Hauptverhand-
lung, über Einwendung oder Zurücknahme von Rechtsmitteln, Anträge auf Verlegung
von Tagfahrten, Fristgesuche, Beförderungsgesuche, Gesuche um Mittheilung von Ak-
tenstücken.